30. Januar 2023

Solarpflicht bei Neubauten: Umsetzung der dringlichen Massnahmen (EnG Art. 45)

Das Parlament hatte im Herbst mehrere Massnahmen beschlossen, um den Ausbau der Solarkraft weiter zu stärken. Eine Massnahme betrifft diejenigen Kantone, welche keine Vorgaben machen für die Eigenstromerzeugung für Neubauten. Da die meisten Kantone bereits in der Vergangenheit entsprechende Vorgaben gemacht hatten, betrifft dies nur eine Handvoll Kantone. Die aeesuisse hat dazu eine Übersicht über die Umsetzung erstellt.

Das Parlament hatte im Herbst mehrere Massnahmen beschlossen, um den Ausbau der Solarkraft weiter zu stärken. Eine Massnahme betrifft diejenigen Kantone, welche keine Vorgaben machen für die Eigenstromerzeugung für Neubauten. Die meisten Kantone hatten bereits in der Vergangenheit entsprechende Vorgaben gemacht. Diese Kantone hatten in den meisten Fällen das entsprechende Modul aus den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) übernommen. Im Unterschied zu den bereits bestehenden Vorgaben der Kantone, betrifft die Vorgabe des Bundes nur Neubauten mit einer Grundfläche von mindestens 300 m2. Diejenigen Kantone welche bereits Vorgaben kennen, geben keine Mindestgrösse vor.

Nachfolgende Tabelle zeigt die Umsetzung der nationalen Vorgabe in den betroffenen Kantonen.

Die neue Vorgabe des Bundes wird in fast allen Kantonen unterschiedlich umgesetzt. Die Kantone Aargau, Bern, Wallis und Solothurn haben ausgehend von der Grundfläche Faktoren zur solaren Nutzung festgelegt.

Lesebeispiel Kt. Aargau: Bei einer Grundfläche von mindestens 300m2 muss mindestens 20% einer entsprechenden Fläche genutzt werden (=60 m2).  Nimmt man an, dass pro kWp etwa 7m2 beansprucht werden, resultiert daraus eine Mindestgrösse einer PV-Anlage vom ca. 9 kWp.

Die Kantone Uri und Zug geben in Anlehnung an die MuKEn 2014 eine Leistungsgrösse pro Fläche vor. Aus den Kantonen Basel-Landschaft und Tessin liegen noch keine Angaben zur Umsetzung vor.