Vernehmlassungen
Die aeesuisse nimmt im Rahmen von Vernehmlassungsprozessen Stellung zu Erlassentwürfen mit Bezug zur Energie- und Klimapolitik der Schweiz. Sie sind Mitglied der aeesuisse und möchten uns Ihre Position zu einem sich aktuell in Vernehmlassung befindlichen Geschäft mitteilen? Dann nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.
Stellungnahmen
Die mit der Revision vom 25. Januar 2023 eingeführte «ergänzende Reserve» aus Notstromgruppen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Reservekraftwerken beurteilen wir insgesamt als vorübergehend notwendigen Ansatz zur Absicherung der Stromversorgung in der Schweiz. Wir ziehen diese breit gefächerte Lösungsvariante der Installation weiterer Gaspeaker vor. Es gilt den «Mantelerlass» nun möglichst zeitnah in Kraft zu setzen, um eine sichere Stromversorgung nur mit erneuerbaren Energien mittelfristig sicherstellen zu können. Die Integration der Schweiz in den Europäischen Strommarkt über ein Stromabkommen ist zur Stromversorgungssicherheit ebenso unerlässlich. Ohne Stromabkommen wird es mittelfristig keine Versorgungssicherheit für die Schweiz zu vertretbaren Kosten geben.
Wir begrüssen, dass der Bundesrat neben Wasserkraftwerken, Speichern und Lastreduktionen künftig auch Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) und Notstromgruppen zur Stromreserve berücksichtigen will. Gemäss einer aktuellen Studie von Swisspower, VBSA, Thermische Netze Schweiz, Powerloop und aeesuisse beträgt allein das Potenzial der in thermische Netze integrierten WKK-Anlagen pro Winter bis zu 2 TWh Strom. Darüber hinaus produzieren die knapp 1’000 bestehenden WKK-Anlagen in der Schweiz schon heute zu 58% mit erneuerbarer Energie – Tendenz steigend – wobei die installierte elektrische Leistung ca. 550 MW beträgt (2020: ca. 2 TWh Strom).
Die vorgesehenen Investitionsbeiträge für wärmegeführte WKK-Anlagen unter den vorgegebenen Bedingungen lehnen wir jedoch ab. Die Bedingung muss sein, dass die geförderten WKK-Anlagen zwingend mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Ansonsten käme dies einer Unterwanderung der bisherigen Grundsätze gleich, insofern nur Anlagen über den Netzzuschlagfonds gefördert werden, die erneuerbaren Strom produzieren. Gemäss Art. 9 Abs. 3 StromVG müssen auch im Rahmen einer Gefährdung der Elektrizitätsversorgung grundsätzlich Massnahmen getroffen werden, die erneuerbare Energien vorrangig behandeln.
Die aeesuisse hat sich bereits im März 2023 im Rahmen der Vernehmlassung der CO2-Verordnungs-Revision für die weitere Einschränkung von Kältemitteln mit hohem GWP über eine Verschärfung der ChemRRV ausgesprochen. Der nun vorliegende Entwurf wird von der aeesuisse als vernünftig angesehen. Entsprechend begrüssen wir diesen, beantragen jedoch, dass die F-Gas-Verordnung der EU abgewartet wird:
Es soll in der ChemRRV keine terminlichen Abweichungen oder inhaltliche Verschärfungen gegenüber der F-Gas-Verordnung der EU geben.
Für die detaillierten Anträge und deren Begründungen verweisen wir auf die Stellungnahme des Schweizerischen Verbands für Kältetechnik SVK, die wir teilen.
Die aeesuisse unterstützt das erweiterte Forschungsförderinstrument SWEETER als geeingetes Mittel, um wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Energiestrategie 2050 und der langfristigen Klimastrategie wissenschaftlich zu untersuchen. Damit dies umfassend gelingen kann, ist eine weiterführende interdisziplinäre Forschung erforderlich. Den vorgeschlagenen Verpflichtungskredit von 135 Millionen Franken für die Periode 2025‒2036 erachten wir als entsprechend notwendig und angemessen. Wir erachten es als sinnvoll, im Rahmen der Ausschreibungen neben den technischen und wirtschaftlichen explizit auch die sozialen Aspekte, die mit der Umsetzung der Energiestrategie 2050 in Zusammenhang stehen, stärker zu berücksichtigen. Darüber hinaus sprechen wir uns für einen frühzeitigen Einbezug der Wirtschaft zur Sicherstellung der praktischen Relevanz der Forschungsergebnisse aus. Die Sicherstellung der praktischen Umsetzung der Forschungsergebnisse erfordert zudem einen stärkeren Fokus auf den Wissenstransfer in die Wirtschaft.
Wir begrüssen es, dass der Bundesrat die Stromversorgungssicherheit kurzfristig stärken und dazu neben Wasserkraftwerken, Speichern und Lastreduktionen künftig insbesondere auch Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) berücksichtigen will. Bereits heute produzieren die knapp 1’000 bestehenden WKK-Anlagen in der Schweiz zu 58% mit erneuerbarer Energie – Tendenz steigend. Die mit der Revision vom 25. Januar 2023 eingeführte «ergänzende Reserve» aus Notstromgruppen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Reservekraftwerken beurteilen wir insgesamt als vorübergehend notwendigen Ansatz zur Absicherung der Stromversorgung in der Schweiz und wir ziehen diese Lösungsvariante der Installation weiterer Gaspeaker vor. Es gilt den «Mantelerlass» noch während der laufenden Legislatur abzuschliessen, um eine sichere Stromversorgung nur mit erneuerbaren Energien mittelfristig sicherstellen zu können. Die Integration der Schweiz in den Europäischen Strommarkt über ein Stromabkommen ist zur Stromversorgungssicherheit ebenso unerlässlich.
Wir beantragen, dass die Leistungsbeiträge erst dann gesenkt werden, wenn ein jährlicher PV-Zubau von 2000 MW erreicht ist. Was die Beiträge für PV-Anlagen der Leistungskategorie ≥100kW betrifft, so müssten diese wenn schon erhöht, und nicht gesenkt werden, um stärkere Anreize zur vollständigen Dachausnutzung zu setzen.
Die Anpassungen bei der Berechnung der ungedeckten Kosten von Wasserkraftanlagen sind sehr begrüssenswert – insbesondere, wenn dabei auch die kürzeren Konzessionsdauern bei Kleinwasserkraftwerken und die damit für Investoren resultierenden Risiken berücksichtigt sind.
Wir begrüssen zudem die vorgeschlagene Festlegung einer Frist von einem Monat für den Wechsel des Abnehmers für den selbst produzierten Strom aus erneuerbaren Energien. Angesichts der starken Preis-Schwankungen am Strommarkt wird dies zukünftig vermehrt stattfinden und muss deshalb geregelt werden. Knebelverträge von einem Jahr, wie sie teilweise eingeführt wurden, sind der Absicht abträglich, die erneuerbaren Energien vermehrt in den Markt einzubinden.
Wir begrüssen an der Gesetzesvorlage insbesondere, dass sich die vorgeschlagenen Regelungen zur Stärkung der Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten stark an die in der Europäischen Union (EU) geltende REMIT-Verordnung anlehnen. Denn bei Abschluss eines Stromabkommens zwischen der Schweiz und der EU müsste zwingend das REMIT-System als Bestandteil des relevanten Europäischen Energierechts ins Schweizer Recht integriert werden.
Der Bundesrat soll nun dringend die Klärung der institutionellen Regeln für die Beziehungen mit der Europäischen Union anstreben und darüber hinaus vorzeitig alle für die Teilhabe am Europäischen Strommarkt notwendigen Rechtsangleichungen zwischen dem Schweizerischen und Europäischen Energierecht vornehmen. Dies als Voraussetzung für ein baldiges Stromabkommen, das nach Verhandlungsabschluss unmittelbar in Kraft gesetzt werden kann.
Die aeesuisse ist mit der CO2-Verordnungsrevision weitgehend einverstanden. Neu soll jedoch der Einsatz von Anlagen, die mit fluorierten Kältemitteln betrieben werden, nicht mehr über den Kompensationsmechanismus gefördert werden können. Unter diese Definition fallen auch mit fluorierten Kältemitteln betriebene Wärmepumpen, die zurzeit den Grossteil aller Wärmepumpen in der Schweiz ausmachen. Bei ca. 95% aller verbauten Wärmepumpen entweichen über die gesamte Betriebszeit keine fluorierten Kältemittel aus der Anlage. Wärmepumpen, die mit Kältemitteln betrieben werden, sind nicht per se treibhauswirksam. Aus diesem und weiteren Gründen sprechen wir uns entschieden gegen eine einseitige Fördereinschränkung ohne entsprechende regulatorische Verschärfungen in der ChemRRV aus.
Unser Ziel ist es, die Bewilligungsverfahren der Kantone weiter zu vereinfachen. Wir unterstützen daher, dass das UVEK mit der Änderung der Lärmschutzverordnung Klarheit in Bezug auf die Bewilligungspraxis von Wärmepumpen schaffen will. Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Zürich haben bereits eine Meldepflicht statt eine Bewilligungspflicht eingeführt für aussen aufgestellte Wärmepumpen, die gewisse technische Kennzahlen erfüllen. Damit auch alle anderen Kantone ihre Prozesse vereinfachen können, streben wir Rechtssicherheit an in Bezug auf die Anwendung des Vorsorgeprinzips. Mit den vorgesehenen Änderungen in der LSV wird diese Rechtssicherheit aus unserer Sicht geschaffen. Die neuen Vorgaben sollen für alle Kantone abschliessend gelten. Die Kantone sollen keine weiteren Auflagen oder Einschränkungen vorsehen können.