Vernehmlassungen

Die aeesuisse nimmt im Rahmen von Vernehmlassungsprozessen Stellung zu Erlassentwürfen mit Bezug zur Energie- und Klimapolitik der Schweiz. Sie sind Mitglied der aeesuisse und möchten uns Ihre Position zu einem sich aktuell in Vernehmlassung befindlichen Geschäft mitteilen? Dann nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

Laufende Vernehmlassungen

24.03.2025: Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze (Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen)

Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage sind Anpassungen der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen zwecks Beschleunigung des Aus- und Umbaus der Stromnetze. Mit den vorgesehenen Massnahmen will der Bundesrat die Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfachen und beschleunigen.

Vernehmlassungsvorlage (VPeA): Link

Erläuternder Bericht: Link

Die vorliegende angebotsseitige Verordnung bezweckt die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie während einer schweren Mangellage. Mittels zentraler Bewirtschaftung sollen die in der Schweiz noch verfügbaren Erzeugungs- und Speicherkapazitäten für elektrische Energie möglichst optimiert eingesetzt werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass die zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität benötigten Systemdienstleistungen von der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) abgerufen werden können. Swissgrid regelt die zentrale Bewirtschaftung der Erzeugungskapazitäten sowie die Ein- und Ausfuhr von elektrischer Energie.

Vernehmlassungsvorlage (neue Verordnung): Link

Vernehmlassungsvorlage (LVG): Link

Erläuternder Bericht: Link

Eingereichte Stellungnahmen

20.12.2024: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025

Im Rahmen der EnEV-Revision erachtet die aeesuisse die Erläuterungen zur Streichung von Art. 12a (Branchenverpflichtung zur Einhaltung eines Mindestanteils von Biogas im Treibstoff) als sehr fragwürdig, da sie fälschlicherweise den Eindruck vermittelt, Gas werde in Zukunft in keiner Weise mehr als Treibstoff eingesetzt. Da auch in Zukunft weiterhin gasbetriebene Fahrzeuge (insbesondere Lieferwagen und Lastwagen) verkauft und genutzt werden, beantragen wir die Streichung der Formulierung «Dies wird zur Folge haben, dass im Verkehrsbereich künftig kein Biogas mehr eingesetzt wird.» auf Seite 2 des Erläuternden Berichts. Die CO2-Verordnung sollte entsprechend auch so angepasst werden, dass im Sinne der Investitionssicherheit weiterhin ein pauschaler Reduktionswert von 20% gilt und/oder ein individueller Reduktionswert (analog Art. 26b CO2-Verordnung) zur Anwendung kommt.

Hinsichtlich der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV) beantragt die aeesuisse auf die zusätzlichen Anforderungen an Wasserstoffleitungen von bis zu 200 bar cm unter Art. 1 Abs. 2 Bst. b zu verzichten. Durch den Verbleib der Aufsichtskompetenz bei den Kantonen kann eine hohe Betriebssicherheit gewährleistet und gleichzeitig die Entwicklung von Wasserstoffanwendungen in der Schweiz durch tiefere Betriebs- und Unterhaltskosten begünstigt werden. Ansonsten begrüsst die aeesuisse die Anpassungen der RLV und der RLSV.

Der vorzeitige Abruf der Reservekraftwerke stellt eine Verzerrung des Marktes dar. Es müssen deshalb klare Kriterien definiert werden, wann der vorzeitige Abruf der Reservekraftwerke angeordnet werden kann. Insbesondere müssen die Abfolge der unterschiedlichen Massnahmen (OSTRAL, WResV, Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke) klar geregelt sein. Aus Sicht der aeesuisse bietet sich der OSTRAL-Bereitschaftsgrad 3 als passender Indikator für eine schwere Mangellage an. Es darf zudem nicht sein, dass CO2-intensive Reservekraftwerke vor Abruf der Wasserkraftreserve in Betrieb genommen werden.

Damit ein dringend benötigtes Stromabkommen mit der EU realisiert werden kann, bitten wir zudem um umfassende Prüfung der Vernehmlassungsvorlage auf EU-Konformität.

Die Schweiz hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu sein. Dieses Ziel will sie mit der vom Volk 2017 beschlossenen Energiestrategie 2050 erreichen. Für die Reduktion des CO2-Ausstosses und das daraus resultierende vermehrte Aufkommen von Elektroautos und Wärmepumpen soll in die Energieproduktion aus erneuerbaren Energien investiert werden. Diese Massnahmen haben alle einen Einfluss darauf, wie und wo der Strom im Stromnetz hinein-, hindurch- und herausfliesst. Folglich muss das Stromnetz in seiner Gesamtheit neu gedacht und umfangreich an die Veränderungen angepasst werden.

Dabei müssen alle Netzebenen bei der Netzbeschleunigung berücksichtigt werden. Neben der Netzebene 1 (Übertragungsnetz) – in der zweifelsohne ein Beschleunigungsbedarf besteht – müssen auch notwendige Netzverstärkungen auf den unteren Netzebenen (Verteilnetz) von beschleunigten Verfahren profitieren können. Besonders gefordert sind dabei die tieferen Netzebenen 5 bis 7 (Teile des Verteilnetzes). Denn über 90 Prozent aller Solaranlagen, alle Ladestationen für die E-Mobilität (exkl. LKW) sowie alle Wärmepumpen werden in den beiden unteren Netzebenen angeschlossen. Die Energiewende findet also hauptsächlich im Quartier statt. Solaranlagen, Ladestationen und Wärmepumpen wirken sich in der Summe auch auf die Netzebene 3 (Hochspannungsnetz) aus, weshalb auch dort ein signifikanter Ausbaubedarf besteht. Die heutigen langsamen Bewilligungsverfahren, der hohe bürokratische Aufwand sowie die raumplanerischen Rahmenbedingungen des Verteilnetzes können dazu führen, dass das Verteilnetz den Ausbau der erneuerbaren Energien massgeblich erschwert. Es müssen entsprechend alle Netzebenen bei der Netzbeschleunigung berücksichtigt werden, weshalb wir über die aktuelle Vernehmlassungsvorlage hinaus Vorschläge zur Beschleunigung des Aus- und Umbaus des Verteil- und Hochspannungsnetzes unterbreiten.

Die aeesuisse unterstützt insbesondere die Neuerung, dass die Kantone eine Meldepflicht für Wärmeerzeugungsanlagen vorsehen. Die Verbesserung der Datenlage über die Heizungsbestände in den Kantonen ist zentral als zukünftige Entscheidungsgrundlage. Wichtig ist, dass die Meldepflicht auf die einfachste mögliche Weise erfolgt, damit keine Mehrbelastung entsteht. Die Meldepflicht soll nach Möglichkeit harmonisiert in den Kantonen eingeführt und digital abgewickelt werden.

Ebenso begrüssen wir die die Einführung eines Mindestbeitrags bei der Bestimmung des Ergänzungsbeitrags. Der neue Mechanismus unterstützt die Planbarkeit der kantonalen Budgets. Gleichzeitig bleibt ein leistungsabhängiger Anreiz bestehen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass Wege gesucht werden müssen, um nicht abgeholte Mittel aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe wieder zurück in die Förderprogramme fliessen zu lassen.

Die aeesuisse hat zu den Ausführungsbestimmungen zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) und zu Teilen des Bundesgesetzes über die sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien Stellung genommen. Die korrespondierenden Gesetzesanpassungen wurden von der Bundesversammlung bereits am 29. September 2023 beschlossen.

Die vorgeschlagene Änderung der WACC-Methodik steht im Widerspruch zur Dringlichkeit der Investitionen in das Energiesystem. Sie gefährdet nicht nur die Energie- und Klimastrategie, sondern vor allem auch die Versorgungssicherheit. Die aeesuisse spricht sich daher gegen die Änderung der WACC-Methodik aus.

Viele Dämmstoffe können heutzutage problemlos wiederverwertet werden, z.B. als Rohstoff für neue Dämmmaterialien. Eine Entsorgung auf Deponien muss vermieden werden. Wegen des grossen Volumens von Dämmstoffen werden Deponien unnötigerweise schnell überfüllt. Leider ist die Rückfuhrquote u.a. aufgrund der unzureichenden Sortierung auf Baustellen ungenügend. Der Export von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial als Abfall verlagert die Entsorgungsproblematik zudem lediglich ins Ausland, was umweltpolitisch und moralisch verwerflich ist.

Wir empfehlen darüber hinaus, eine Lenkungsabgabe (CHF pro m3) auf die Deponiegebühren von Bauabfällen in Betracht zu ziehen. Eine Lenkungsabgabe auf Deponiegebühren von Bauabfällen würde Bauherren motivieren, die Bauabfälle besser zu sortieren und bei den Herstellern zu entsorgen; und ausserdem einen Anreiz für Recyclingunternehmen schaffen, ihre Anlagen, Kapazitäten und ihr Angebot auszubauen. In Österreich und auch in Deutschland ist ein solcher Ansatz geplant oder bereits umgesetzt.

Die aeesuisse begrüsst grundsätzlich die Stärkung der Governance bei den für die Stromversorgung systemrelevanten Unternehmen. Die hier vorgelegten Gesetzanpassungen und die damit verbundenen Regulierungen schiessen bei einigen Elementen aber über das Ziel hinaus. Die systemrelevanten Unternehmen werden mit Vorgaben zu Eigenkapital und Liquidität derart stark eingeschränkt, dass mögliche und dringend nötige Investitionen in den Erhalt und Ausbau der erneuerbaren Energien fehlen dürften.

Die aeesuisse hat den parlamentarischen Erarbeitungsprozess des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien eng begleitet und sich bei der Formulierung der nachfolgenden Anträge mitunter am parlamentarischen Willen orientiert.

Minimale Abnahmevergütungen realitätsnah neu berechnen (Art. 12 EnV)
Gemäss Gesetz (Art. 15 Abs. 1bis EnG) haben sich die Minimalvergütungen an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer zu orientieren. Diesem Gesetzesauftrag wird mit den vorgeschlagenen Minimalvergütungen nicht entsprochen: Es gibt verschiedene Kritikpunkte an der Berechnungsweise der Minimalvergütung gemäss Vernehmlassungsvorlage (vgl. Seiten 10-12). Wir interpretieren diese Gesetzesformulierung zudem so, dass einerseits die Minimalvergütungen regelmässig überprüft werden müssen, und andererseits Spielraum besteht («orientieren sich»), um sinnvolle Anreize zu setzen, wie z.B. für die vollständige Nutzung von Dächern. Wir beantragen, dass die Minimalvergütungen neu errechnet werden. Unsere eigenen Rentabilitätsberechnungen ergeben folgende Minimalvergütungen:
a. für Solaranlagen mit einer Leistung unter 30 kW: 8 Rp./kWh
b. für Solaranlagen mit Eigenverbrauch und einer Leistung von 30 bis 150 kW: 4 Rp./kWh
c. für Solaranlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung von 30 bis 150 kW: 7 Rp./kWh

Hürden für Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) abbauen
Messtarife (Art. 8 StromVV): Die Tarifobergrenze für lokale Elektrizitätsgemeinschaften ist in Relation zu setzen zum Standardtarif von höchstens 6.00 Franken, da ansonsten lokale Elektrizitätsgemeinschaften systematisch benachteiligt werden.
Anschlussleistung (Art. 19e StromVV): Die Eintrittshürde für eine LEG mit mindestens «20% der Anschlussleistung» ist zu hoch und verhindert die Gründung einer LEG. Der grösste Anteil der Produktion muss ins Netz zurückgespiesen werden. Ein lokaler LEG Verbrauch wird verhindert und es besteht kein Anreiz, in grössere Anlagen zu investieren. Diese Effekte können grösstenteils korrigiert werden, wenn der Anteil der Anschlussleistung bei 5% bis maximal 8% liegt.
Willensbekundung über Beitritt/Austritt (Art. 19g, Abs. 1 StromVV): Den Verteilnetzbetreibern ist es ein Anliegen, dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die an einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft teilnehmen, ihre Teilnahme oder ihren Austritt gegenüber der Vertreterin oder dem Vertreter der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft und damit auch den Netzbetreibenden verbindlich mitteilen. Der neu vorgeschlagene Bst. f darf allerdings nicht dazu führen, dass die Netzbetreiber Unterschriften verlangen. LEGs müssen digital abgewickelt werden, d.h. das Onboarding muss über digitale Plattformen möglich sein.
Offenlegung der Netztopologie durch Verteilnetzbetreiber (Art. 19g, Abs. 2 StromVV): Das Konzept „interessierte Personen“ ist zu allgemein formuliert und muss konkretisiert werden. Eine maximalistische Auslegung könnte dazu führen, dass Informationen über Anschlüsse und Netzwerktopologie einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen, was zu Problemen bzgl. Effizienz und Datenschutz führen könnte. Wir beantragen eine Formulierung, die diesen Bedenken gerecht wird und gleichzeitig die Bildung von LEGs nicht erschwert.
Reduktion des Netznutzungstarifs (Art. 19h StromVV): Der Abschlag des Netznutzungstarifes bietet ungenügende Anreize, um eine LEG mit Netzwerkeffekten und smarte LEGs zu gründen. Der Anreiz muss deutlich grösser sein, um das Potential der vorhandenen Flexibilitäten zu erschliessen. Nur so werden systemdienliche LEGs entstehen. Der politischen Debatte war eindeutig der Wille zu entnehmen, dass auf einer Netzebene 60% angebracht sind.

Zentrales Register zur Umsetzung des Markts für Effizienzdienstleistungen (Art. 51a ff. EnV)
Die aeesuisse hat sich während des parlamentarischen Prozesses vermittelnd für eine Kompromisslösung bei der Schaffung eines Marktes für Effizienzdienstleistungen eingesetzt und diese vermittelnde Rolle bei der Erarbeitung dieser Stellungnahme beibehalten. Damit das Effizienzsystem praktikabel, einheitlich und mit einem möglichst geringen administrativen Aufwand funktioniert, muss für die Abwicklung der Nachweise und die Erfüllung von Meldepflichten ein zentrales Register aufgebaut werden. Das neue Register könnte sich an die bestehende Plattform zu den Herkunftsnachweisen nach Art. 9 EnG anlehnen. Das Register muss durch eine Stelle betrieben werden, deren Unabhängigkeit geregelt wird. Es braucht eine behördliche Garantie für die Gültigkeit der ausgestellten Nachweise. Die Zielvorgabe soll zudem erstmalig für das Kalenderjahr 2026 gelten, sodass Elektrizitätslieferanten genügend Zeit belassen wird, das Effizienzsystem bzw. das zentrale Register aufzusetzen.

Ausbaupfad für Mindestanteile an Elektrizität aus inländischen erneuerbaren Energien in der Grundversorgung (Art. 4a StromVV)
Der im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagene Mindestanteil von 20% liegt deutlich unter dem Status quo des Schweizer Strommixes (ca. 60% erneuerbare Energien). Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beschaffungssituation vieler Verteilnetzbetreiber schlagen wir 30% als Ausgangspunkt vor. Zur Erreichung der Ausbauziele braucht es danach eine Steigerung, die sich am angestrebten Produktionsmix respektive dem Importanteil 2050 orientiert. Unser Vorschlag wird insb. von den Energieversorgungsunternehmen, die bei uns Mitglied sind, mitgetragen.

Herabsetzung der Schwellenwerte für Anlagen von nationalem Interesse (Art. 8, 9, 9a EnV)
Generell: Zur fristgerechten Erreichung der Ausbauziele nach Art. 2 EnG, müssen die Schwellenwerte der mittleren erwarteten Produktion zur Erlangung des nationalen Interesses gesenkt werden, sodass das Potenzial der Wasserkraft, Wind- und Solarenergie in definierten Eignungsgebieten möglichst ausgeschöpft werden kann.
Konkret zu Art. 9a (Solaranlagen): Eine mittlere erwartete Produktion Oktober-März von mindestens 5 GWh entspricht ungefähr der unteren Limite für PV-Anlagen im «Solarexpress». In der bisherigen Praxis zeigt es sich jedoch, dass kleinere Anlagen eine viel höhere Realisierungschance haben und geringere Umweltauswirkungen aufweisen. Wir empfehlen deshalb, die Limiten tiefer zu setzen. Mit «Solaranlagen» sind gemäss Erläuterungen zudem auch solarthermische Anlagen mitgemeint, allerdings können diese den aktuellen Schwellenwert kaum erreichen. Die solarthermische Anlage in Ludwigsburg, eine der grössten in Deutschland, produziert jährlich 5.6 GWh. Wir schlagen deshalb eine gesonderte Anforderung für solarthermische Anlagen von mindestens 1 GWh Produktion im Winterhalbjahr vor.
Der Vernehmlassungsentwurf enthält ferner keine Angaben dazu, ab welcher Grösse und Bedeutung Elektrolyseure von einem nationalen Interesse sein sollen. Wir schlagen eine Definition anhand von zwei Kriterien im Sinne einer ODER-Regelung vor (vgl. Art. 8a EnV).

Ungeschmälerte Beibehaltung der Schutzinteressen unter Art. 7b EnV
Wir unterstützen die explizite Aufführung der bei Festlegung der Eignungsgebiete zu berücksichtigenden Schutzinteressen vollumfänglich. Die Versprechen während der parlamentarischen Debatte gegenüber den Schutzinteressensverbänden werden mit diesem Artikel ungeschmälert eingehalten. Es bietet sich zwecks Rechtssicherheit einzig an, das Konzept «Grundlagen» zu konkretisieren.

Am 18. Juni 2023 wurde das Klima- und Innovationsgesetz (KlG) von der Stimmbevölkerung deutlich angenommen. Die Klimaschutz-Verordnung präzisiert die Rahmenbedingungen des KlG und die darin festgehaltenen Förderinstrumente. Teil der Vorlage sind auch Änderungen der CO2-Verordnung und der Energieverordnung. Die aeesuisse unterstützt die Vorlage in seinen Grundzügen sowie die damit verbundenen Ziele, beantragt aber insbesondere folgende Änderungen bzw. Ergänzungen:

  • Durchlässigkeit der Finanzmittel zum Gebäudeprogramm
  • Erhöhung des Bonus bei umfassenden Gebäudesanierungen auf 60 CHF
  • Einführung einer Beratung für energetische Gesamtsanierung analog dem Programm «erneuerbar heizen»
  • Degressive Ausgestaltung der Fördersätze für dezentrale Elektroheizungen

Die aeesuisse begrüsst die Grundzüge dieser Vorlage, insbesondere die neugeschaffene Möglichkeit für Deponiebetreiber gemäss Ziff. 1.1.4 und Ziff. 1.1.5 die bestehenden Deponien zu vergrössern. Es handelt sich dabei um eine effektive und umwelt-schonende Massnahme zur vorläufigen Vermeidung eines Deponienotstands in der Schweiz. Wir nutzen die Gelegenheit der VVEA-Revision, um auf eine weitere dringliche Rechtsunsicherheit für die inländische Holzenergienutzung hinzuweisen, welche sich durch eine weiterführende Anpassung der VVEA entschärfen liesse. Die vorgeschlagene Anpassung von Art. 52a ist für Betreiber von Holzenergieanlagen von entscheidender Bedeutung und zentrale Voraussetzung für den Erhalt der inländischen Holzenergienutzungskapazitäten.

Die Aufnahme des Vereins «Freie Landschaft Schweiz» in die Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen erachtet die aeesuisse als höchst problematische Fehlentwicklung auf dem Weg zur Versorgungssicherheit und Klimaneutralität der Schweiz. Es ist bedenklich, dass für die Prüfung der Verbandsbeschwerdeberechtigung lediglich Statuten und Jahresberichte herangezogen wurden. Wir beantragen eine vertiefte rechtliche Prüfung, ob der Verein «Freie Landschaft Schweiz» die Voraussetzungen zum Erhalt des Verbandsbeschwerderechts tatsächlich erfüllt. Sollte dem so sein, sprechen wir uns für eine Anpassung des Verbandsbeschwerderechts aus, sodass das Beschwerderecht weiterhin nur denjenigen Organisationen zusteht, die das öffentliche Interesse des Naturschutzes tatsächlich vertreten, Kompromissbereitschaft zeigen und sich dem faktenbasierten Diskurs verpflichtet fühlen.

Die aeesuisse spricht sich gegen die geplanten Verordnungsänderungen in der Energieförderungsverordnung EnFV aus.

Eine minimale jährliche Betriebsdauer würde Biogasanlagen, die keine hochenergetischen Substrate verwenden (zum Beispiel landwirtschaftliche), einseitig benachteiligen. Eine moderat überdimensionierte Auslegung des WKK-Moduls zur Abdeckung von Spitzenlasten ist zudem sehr vorteilhaft. In diesem Zusammenhang bietet die flexibel steuerbare Stromproduktion durch Biogas bedeutenden Zusatznutzen, insbesondere wenn sie in Verbindung mit der Einspeisung von PV-Anlagen erfolgt. Die Restriktionen infolge der minimalen Betriebsdauer könnten die Funktionalität dieser wertvollen Eigenschaft von Biogasanlagen beeinträchtigen. Zudem besteht seitens der Betreiber ohnehin ein starkes wirtschaftliches Interesse daran, ihre Anlagen optimal auszulasten.

Die absoluten Höchstbeiträge für Holzkraftwerke verhindern Grossprojekte, die zur effizienten und wirtschaftlichen Holzverstromung eine gewisse Grösse voraussetzen – und dennoch eine hohe Fördereffizienz aufweisen. Gleichzeitig wird die Wirtschaftlichkeit kleinerer Anlagen mit der Begrenzung pro KWel gefährdet.

Was die Höchstbeiträge für Biogasanlage angeht, so soll der Investionsbetrag für Biogasanlagen gemäss Art. 70 der EnFV die Hälfte der anrechenbaren Investitionskosten betragen. Die vorgeschlagene Deckelung hätte insbesondere für gewerbliche Biogasanlagen eine systematische Benachteiligung zur Folge, deren Investitionskosten üblicherweise zwischen 20 und 50 Mio. Fr. betragen. Der Förderanteil würde bei neuen Anlagen entsprechend deutlich unter 25% betragen, was definitiv nicht mehr der Absicht des Gesetzgebers entspricht.

Der Zubau von Holzkraftwerken und (vor allem gewerblichen) Biogasanlagen wird durch Einführung von Höchstbeiträgen unnötig behindert, weshalb wir deren Streichung beantragen.

Wir schagen vor, die Verordnungen zum Mantelerlass so auszugestalten, sodass die Förderanreize klar zugunsten der gleitenden Marktprämie ausfallen.

Die mit der Revision vom 25. Januar 2023 eingeführte «ergänzende Reserve» aus Notstromgruppen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Reservekraftwerken beurteilen wir insgesamt als vorübergehend notwendigen Ansatz zur Absicherung der Stromversorgung in der Schweiz. Wir ziehen diese breit gefächerte Lösungsvariante der Installation weiterer Gaspeaker vor. Es gilt den «Mantelerlass» nun möglichst zeitnah in Kraft zu setzen, um eine sichere Stromversorgung nur mit erneuerbaren Energien mittelfristig sicherstellen zu können. Die Integration der Schweiz in den Europäischen Strommarkt über ein Stromabkommen ist zur Stromversorgungssicherheit ebenso unerlässlich. Ohne Stromabkommen wird es mittelfristig keine Versorgungssicherheit für die Schweiz zu vertretbaren Kosten geben.

Wir begrüssen, dass der Bundesrat neben Wasserkraftwerken, Speichern und Lastreduktionen künftig auch Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) und Notstromgruppen zur Stromreserve berücksichtigen will. Gemäss einer aktuellen Studie von Swisspower, VBSA, Thermische Netze Schweiz, Powerloop und aeesuisse beträgt allein das Potenzial der in thermische Netze integrierten WKK-Anlagen pro Winter bis zu 2 TWh Strom. Darüber hinaus produzieren die knapp 1’000 bestehenden WKK-Anlagen in der Schweiz schon heute zu 58% mit erneuerbarer Energie – Tendenz steigend – wobei die installierte elektrische Leistung ca. 550 MW beträgt (2020: ca. 2 TWh Strom).

Die vorgesehenen Investitionsbeiträge für wärmegeführte WKK-Anlagen unter den vorgegebenen Bedingungen lehnen wir jedoch ab. Die Bedingung muss sein, dass die geförderten WKK-Anlagen zwingend mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Ansonsten käme dies einer Unterwanderung der bisherigen Grundsätze gleich, insofern nur Anlagen über den Netzzuschlagfonds gefördert werden, die erneuerbaren Strom produzieren. Gemäss Art. 9 Abs. 3 StromVG müssen auch im Rahmen einer Gefährdung der Elektrizitätsversorgung grundsätzlich Massnahmen getroffen werden, die erneuerbare Energien vorrangig behandeln.

Die aeesuisse hat sich bereits im März 2023 im Rahmen der Vernehmlassung der CO2-Verordnungs-Revision für die weitere Einschränkung von Kältemitteln mit hohem GWP über eine Verschärfung der ChemRRV ausgesprochen. Der nun vorliegende Entwurf wird von der aeesuisse als vernünftig angesehen. Entsprechend begrüssen wir diesen, beantragen jedoch, dass die F-Gas-Verordnung der EU abgewartet wird:

Es soll in der ChemRRV keine terminlichen Abweichungen oder inhaltliche Verschärfungen gegenüber der F-Gas-Verordnung der EU geben.

Für die detaillierten Anträge und deren Begründungen verweisen wir auf die Stellungnahme des Schweizerischen Verbands für Kältetechnik SVK, die wir teilen.

Die aeesuisse unterstützt das erweiterte Forschungsförderinstrument SWEETER als geeingetes Mittel, um wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Energiestrategie 2050 und der langfristigen Klimastrategie wissenschaftlich zu untersuchen. Damit dies umfassend gelingen kann, ist eine weiterführende interdisziplinäre Forschung erforderlich. Den vorgeschlagenen Verpflichtungskredit von 135 Millionen Franken für die Periode 2025‒2036 erachten wir als entsprechend notwendig und angemessen. Wir erachten es als sinnvoll, im Rahmen der Ausschreibungen neben den technischen und wirtschaftlichen explizit auch die sozialen Aspekte, die mit der Umsetzung der Energiestrategie 2050 in Zusammenhang stehen, stärker zu berücksichtigen. Darüber hinaus sprechen wir uns für einen frühzeitigen Einbezug der Wirtschaft zur Sicherstellung der praktischen Relevanz der Forschungsergebnisse aus. Die Sicherstellung der praktischen Umsetzung der Forschungsergebnisse erfordert zudem einen stärkeren Fokus auf den Wissenstransfer in die Wirtschaft.

Wir begrüssen es, dass der Bundesrat die Stromversorgungssicherheit kurzfristig stärken und dazu neben Wasserkraftwerken, Speichern und Lastreduktionen künftig insbesondere auch Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) berücksichtigen will. Bereits heute produzieren die knapp 1’000 bestehenden WKK-Anlagen in der Schweiz zu 58% mit erneuerbarer Energie – Tendenz steigend. Die mit der Revision vom 25. Januar 2023 eingeführte «ergänzende Reserve» aus Notstromgruppen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Reservekraftwerken beurteilen wir insgesamt als vorübergehend notwendigen Ansatz zur Absicherung der Stromversorgung in der Schweiz und wir ziehen diese Lösungsvariante der Installation weiterer Gaspeaker vor. Es gilt den «Mantelerlass» noch während der laufenden Legislatur abzuschliessen, um eine sichere Stromversorgung nur mit erneuerbaren Energien mittelfristig sicherstellen zu können. Die Integration der Schweiz in den Europäischen Strommarkt über ein Stromabkommen ist zur Stromversorgungssicherheit ebenso unerlässlich.

Wir beantragen, dass die Leistungsbeiträge erst dann gesenkt werden, wenn ein jährlicher PV-Zubau von 2000 MW erreicht ist. Was die Beiträge für PV-Anlagen der Leistungskategorie ≥100kW betrifft, so müssten diese wenn schon erhöht, und nicht gesenkt werden, um stärkere Anreize zur vollständigen Dachausnutzung zu setzen.

Die Anpassungen bei der Berechnung der ungedeckten Kosten von Wasserkraftanlagen sind sehr begrüssenswert – insbesondere, wenn dabei auch die kürzeren Konzessionsdauern bei Kleinwasserkraftwerken und die damit für Investoren resultierenden Risiken berücksichtigt sind.

Wir begrüssen zudem die vorgeschlagene Festlegung einer Frist von einem Monat für den Wechsel des Abnehmers für den selbst produzierten Strom aus erneuerbaren Energien. Angesichts der starken Preis-Schwankungen am Strommarkt wird dies zukünftig vermehrt stattfinden und muss deshalb geregelt werden. Knebelverträge von einem Jahr, wie sie teilweise eingeführt wurden, sind der Absicht abträglich, die erneuerbaren Energien vermehrt in den Markt einzubinden.

Wir begrüssen an der Gesetzesvorlage insbesondere, dass sich die vorgeschlagenen Regelungen zur Stärkung der Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten stark an die in der Europäischen Union (EU) geltende REMIT-Verordnung anlehnen. Denn bei Abschluss eines Stromabkommens zwischen der Schweiz und der EU müsste zwingend das REMIT-System als Bestandteil des relevanten Europäischen Energierechts ins Schweizer Recht integriert werden.

Der Bundesrat soll nun dringend die Klärung der institutionellen Regeln für die Beziehungen mit der Europäischen Union anstreben und darüber hinaus vorzeitig alle für die Teilhabe am Europäischen Strommarkt notwendigen Rechtsangleichungen zwischen dem Schweizerischen und Europäischen Energierecht vornehmen. Dies als Voraussetzung für ein baldiges Stromabkommen, das nach Verhandlungsabschluss unmittelbar in Kraft gesetzt werden kann.

Die aeesuisse ist mit der CO2-Verordnungsrevision weitgehend einverstanden. Neu soll jedoch der Einsatz von Anlagen, die mit fluorierten Kältemitteln betrieben werden, nicht mehr über den Kompensationsmechanismus gefördert werden können. Unter diese Definition fallen auch mit fluorierten Kältemitteln betriebene Wärmepumpen, die zurzeit den Grossteil aller Wärmepumpen in der Schweiz ausmachen. Bei ca. 95% aller verbauten Wärmepumpen entweichen über die gesamte Betriebszeit keine fluorierten Kältemittel aus der Anlage. Wärmepumpen, die mit Kältemitteln betrieben werden, sind nicht per se treibhauswirksam. Aus diesem und weiteren Gründen sprechen wir uns entschieden gegen eine einseitige Fördereinschränkung ohne entsprechende regulatorische Verschärfungen in der ChemRRV aus.

Unser Ziel ist es, die Bewilligungsverfahren der Kantone weiter zu vereinfachen. Wir unterstützen daher, dass das UVEK mit der Änderung der Lärmschutzverordnung Klarheit in Bezug auf die Bewilligungspraxis von Wärmepumpen schaffen will. Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Zürich haben bereits eine Meldepflicht statt eine Bewilligungspflicht eingeführt für aussen aufgestellte Wärmepumpen, die gewisse technische Kennzahlen erfüllen. Damit auch alle anderen Kantone ihre Prozesse vereinfachen können, streben wir Rechtssicherheit an in Bezug auf die Anwendung des Vorsorgeprinzips. Mit den vorgesehenen Änderungen in der LSV wird diese Rechtssicherheit aus unserer Sicht geschaffen. Die neuen Vorgaben sollen für alle Kantone abschliessend gelten. Die Kantone sollen keine weiteren Auflagen oder Einschränkungen vorsehen können.