Vernehmlassungen

Die aeesuisse nimmt im Rahmen von Vernehmlassungsprozessen Stellung zu Erlassentwürfen mit Bezug zur Energie- und Klimapolitik der Schweiz. Sie sind Mitglied der aeesuisse und möchten uns Ihre Position zu einem sich aktuell in Vernehmlassung befindlichen Geschäft mitteilen? Dann nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

Laufende Vernehmlassungen

01.05.2024: Klimaschutz-Verordnung (KlV)

Am 18. Juni 2023 wurde das Klima- und Innovationsgesetz (KlG) von der Stimmbevölkerung angenommen. Die Vorlage zur Klimaschutz-Verordnung präzisiert die Rahmenbedingungen des KlG und die darin festgehaltenen Förderinstrumente. Teil der Vorlage sind auch Änderungen der CO2-Verordnung und der Energieverordnung.

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Ihre Inputs nehmen wir gerne entgegen bis zum: 28.03.2024

Fahrzeuge waren bisher von der LSVA befreit. Sie sollen im Sinne des Verursacherprinzips ab 2031 abgabepflichtig werden. Während einer Übergangszeit nach der Unterstellung unter die Abgabepflicht sieht die Vorlage flankierende Massnahmen vor, um Investitionen in elektrisch angetriebene Fahrzeuge nicht zu gefährden. Zudem enthält die Vorlage auch Massnahmen zur Gewährleistung der Investitionssicherheit der Fahrzeughalter.

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Ihre Inputs nehmen wir gerne entgegen bis zum: 26.04.2024

Das Parlament hat am 29. September 2023 im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien insbesondere das Energiegesetz und das Stromversorgungsgesetz geändert. In der Folge müssen u.a. die Energieverordnung, die Energieförderungsverordnung, die Stromversorgungsverordnung, die Winterreserveverordnung sowie die Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft angepasst werden. Die Revisionsvorlagen enthalten auch einzelne weitere anstehende Anpassungen der betroffenen Verordnungen. Zu erwähnen sind insbesondere Bestimmungen zu einem Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe.

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Ihre Inputs nehmen wir gerne entgegen bis zum: 28.03.2024

Eingereichte Stellungnahmen

15.04.2024: Revision der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen, VVEA (Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024)

Die aeesuisse begrüsst die Grundzüge dieser Vorlage, insbesondere die neugeschaffene Möglichkeit für Deponiebetreiber gemäss Ziff. 1.1.4 und Ziff. 1.1.5 die bestehenden Deponien zu vergrössern. Es handelt sich dabei um eine effektive und umwelt-schonende Massnahme zur vorläufigen Vermeidung eines Deponienotstands in der Schweiz. Wir nutzen die Gelegenheit der VVEA-Revision, um auf eine weitere dringliche Rechtsunsicherheit für die inländische Holzenergienutzung hinzuweisen, welche sich durch eine weiterführende Anpassung der VVEA entschärfen liesse. Die vorgeschlagene Anpassung von Art. 52a ist für Betreiber von Holzenergieanlagen von entscheidender Bedeutung und zentrale Voraussetzung für den Erhalt der inländischen Holzenergienutzungskapazitäten.

Die Aufnahme des Vereins «Freie Landschaft Schweiz» in die Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen erachtet die aeesuisse als höchst problematische Fehlentwicklung auf dem Weg zur Versorgungssicherheit und Klimaneutralität der Schweiz. Es ist bedenklich, dass für die Prüfung der Verbandsbeschwerdeberechtigung lediglich Statuten und Jahresberichte herangezogen wurden. Wir beantragen eine vertiefte rechtliche Prüfung, ob der Verein «Freie Landschaft Schweiz» die Voraussetzungen zum Erhalt des Verbandsbeschwerderechts tatsächlich erfüllt. Sollte dem so sein, sprechen wir uns für eine Anpassung des Verbandsbeschwerderechts aus, sodass das Beschwerderecht weiterhin nur denjenigen Organisationen zusteht, die das öffentliche Interesse des Naturschutzes tatsächlich vertreten, Kompromissbereitschaft zeigen und sich dem faktenbasierten Diskurs verpflichtet fühlen.

Die aeesuisse spricht sich gegen die geplanten Verordnungsänderungen in der Energieförderungsverordnung EnFV aus.

Eine minimale jährliche Betriebsdauer würde Biogasanlagen, die keine hochenergetischen Substrate verwenden (zum Beispiel landwirtschaftliche), einseitig benachteiligen. Eine moderat überdimensionierte Auslegung des WKK-Moduls zur Abdeckung von Spitzenlasten ist zudem sehr vorteilhaft. In diesem Zusammenhang bietet die flexibel steuerbare Stromproduktion durch Biogas bedeutenden Zusatznutzen, insbesondere wenn sie in Verbindung mit der Einspeisung von PV-Anlagen erfolgt. Die Restriktionen infolge der minimalen Betriebsdauer könnten die Funktionalität dieser wertvollen Eigenschaft von Biogasanlagen beeinträchtigen. Zudem besteht seitens der Betreiber ohnehin ein starkes wirtschaftliches Interesse daran, ihre Anlagen optimal auszulasten.

Die absoluten Höchstbeiträge für Holzkraftwerke verhindern Grossprojekte, die zur effizienten und wirtschaftlichen Holzverstromung eine gewisse Grösse voraussetzen – und dennoch eine hohe Fördereffizienz aufweisen. Gleichzeitig wird die Wirtschaftlichkeit kleinerer Anlagen mit der Begrenzung pro KWel gefährdet.

Was die Höchstbeiträge für Biogasanlage angeht, so soll der Investionsbetrag für Biogasanlagen gemäss Art. 70 der EnFV die Hälfte der anrechenbaren Investitionskosten betragen. Die vorgeschlagene Deckelung hätte insbesondere für gewerbliche Biogasanlagen eine systematische Benachteiligung zur Folge, deren Investitionskosten üblicherweise zwischen 20 und 50 Mio. Fr. betragen. Der Förderanteil würde bei neuen Anlagen entsprechend deutlich unter 25% betragen, was definitiv nicht mehr der Absicht des Gesetzgebers entspricht.

Der Zubau von Holzkraftwerken und (vor allem gewerblichen) Biogasanlagen wird durch Einführung von Höchstbeiträgen unnötig behindert, weshalb wir deren Streichung beantragen.

Wir schagen vor, die Verordnungen zum Mantelerlass so auszugestalten, sodass die Förderanreize klar zugunsten der gleitenden Marktprämie ausfallen.

Die mit der Revision vom 25. Januar 2023 eingeführte «ergänzende Reserve» aus Notstromgruppen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Reservekraftwerken beurteilen wir insgesamt als vorübergehend notwendigen Ansatz zur Absicherung der Stromversorgung in der Schweiz. Wir ziehen diese breit gefächerte Lösungsvariante der Installation weiterer Gaspeaker vor. Es gilt den «Mantelerlass» nun möglichst zeitnah in Kraft zu setzen, um eine sichere Stromversorgung nur mit erneuerbaren Energien mittelfristig sicherstellen zu können. Die Integration der Schweiz in den Europäischen Strommarkt über ein Stromabkommen ist zur Stromversorgungssicherheit ebenso unerlässlich. Ohne Stromabkommen wird es mittelfristig keine Versorgungssicherheit für die Schweiz zu vertretbaren Kosten geben.

Wir begrüssen, dass der Bundesrat neben Wasserkraftwerken, Speichern und Lastreduktionen künftig auch Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) und Notstromgruppen zur Stromreserve berücksichtigen will. Gemäss einer aktuellen Studie von Swisspower, VBSA, Thermische Netze Schweiz, Powerloop und aeesuisse beträgt allein das Potenzial der in thermische Netze integrierten WKK-Anlagen pro Winter bis zu 2 TWh Strom. Darüber hinaus produzieren die knapp 1’000 bestehenden WKK-Anlagen in der Schweiz schon heute zu 58% mit erneuerbarer Energie – Tendenz steigend – wobei die installierte elektrische Leistung ca. 550 MW beträgt (2020: ca. 2 TWh Strom).

Die vorgesehenen Investitionsbeiträge für wärmegeführte WKK-Anlagen unter den vorgegebenen Bedingungen lehnen wir jedoch ab. Die Bedingung muss sein, dass die geförderten WKK-Anlagen zwingend mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Ansonsten käme dies einer Unterwanderung der bisherigen Grundsätze gleich, insofern nur Anlagen über den Netzzuschlagfonds gefördert werden, die erneuerbaren Strom produzieren. Gemäss Art. 9 Abs. 3 StromVG müssen auch im Rahmen einer Gefährdung der Elektrizitätsversorgung grundsätzlich Massnahmen getroffen werden, die erneuerbare Energien vorrangig behandeln.

Die aeesuisse hat sich bereits im März 2023 im Rahmen der Vernehmlassung der CO2-Verordnungs-Revision für die weitere Einschränkung von Kältemitteln mit hohem GWP über eine Verschärfung der ChemRRV ausgesprochen. Der nun vorliegende Entwurf wird von der aeesuisse als vernünftig angesehen. Entsprechend begrüssen wir diesen, beantragen jedoch, dass die F-Gas-Verordnung der EU abgewartet wird:

Es soll in der ChemRRV keine terminlichen Abweichungen oder inhaltliche Verschärfungen gegenüber der F-Gas-Verordnung der EU geben.

Für die detaillierten Anträge und deren Begründungen verweisen wir auf die Stellungnahme des Schweizerischen Verbands für Kältetechnik SVK, die wir teilen.

Die aeesuisse unterstützt das erweiterte Forschungsförderinstrument SWEETER als geeingetes Mittel, um wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Energiestrategie 2050 und der langfristigen Klimastrategie wissenschaftlich zu untersuchen. Damit dies umfassend gelingen kann, ist eine weiterführende interdisziplinäre Forschung erforderlich. Den vorgeschlagenen Verpflichtungskredit von 135 Millionen Franken für die Periode 2025‒2036 erachten wir als entsprechend notwendig und angemessen. Wir erachten es als sinnvoll, im Rahmen der Ausschreibungen neben den technischen und wirtschaftlichen explizit auch die sozialen Aspekte, die mit der Umsetzung der Energiestrategie 2050 in Zusammenhang stehen, stärker zu berücksichtigen. Darüber hinaus sprechen wir uns für einen frühzeitigen Einbezug der Wirtschaft zur Sicherstellung der praktischen Relevanz der Forschungsergebnisse aus. Die Sicherstellung der praktischen Umsetzung der Forschungsergebnisse erfordert zudem einen stärkeren Fokus auf den Wissenstransfer in die Wirtschaft.

Wir begrüssen es, dass der Bundesrat die Stromversorgungssicherheit kurzfristig stärken und dazu neben Wasserkraftwerken, Speichern und Lastreduktionen künftig insbesondere auch Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) berücksichtigen will. Bereits heute produzieren die knapp 1’000 bestehenden WKK-Anlagen in der Schweiz zu 58% mit erneuerbarer Energie – Tendenz steigend. Die mit der Revision vom 25. Januar 2023 eingeführte «ergänzende Reserve» aus Notstromgruppen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Reservekraftwerken beurteilen wir insgesamt als vorübergehend notwendigen Ansatz zur Absicherung der Stromversorgung in der Schweiz und wir ziehen diese Lösungsvariante der Installation weiterer Gaspeaker vor. Es gilt den «Mantelerlass» noch während der laufenden Legislatur abzuschliessen, um eine sichere Stromversorgung nur mit erneuerbaren Energien mittelfristig sicherstellen zu können. Die Integration der Schweiz in den Europäischen Strommarkt über ein Stromabkommen ist zur Stromversorgungssicherheit ebenso unerlässlich.

Wir beantragen, dass die Leistungsbeiträge erst dann gesenkt werden, wenn ein jährlicher PV-Zubau von 2000 MW erreicht ist. Was die Beiträge für PV-Anlagen der Leistungskategorie ≥100kW betrifft, so müssten diese wenn schon erhöht, und nicht gesenkt werden, um stärkere Anreize zur vollständigen Dachausnutzung zu setzen.

Die Anpassungen bei der Berechnung der ungedeckten Kosten von Wasserkraftanlagen sind sehr begrüssenswert – insbesondere, wenn dabei auch die kürzeren Konzessionsdauern bei Kleinwasserkraftwerken und die damit für Investoren resultierenden Risiken berücksichtigt sind.

Wir begrüssen zudem die vorgeschlagene Festlegung einer Frist von einem Monat für den Wechsel des Abnehmers für den selbst produzierten Strom aus erneuerbaren Energien. Angesichts der starken Preis-Schwankungen am Strommarkt wird dies zukünftig vermehrt stattfinden und muss deshalb geregelt werden. Knebelverträge von einem Jahr, wie sie teilweise eingeführt wurden, sind der Absicht abträglich, die erneuerbaren Energien vermehrt in den Markt einzubinden.

Wir begrüssen an der Gesetzesvorlage insbesondere, dass sich die vorgeschlagenen Regelungen zur Stärkung der Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten stark an die in der Europäischen Union (EU) geltende REMIT-Verordnung anlehnen. Denn bei Abschluss eines Stromabkommens zwischen der Schweiz und der EU müsste zwingend das REMIT-System als Bestandteil des relevanten Europäischen Energierechts ins Schweizer Recht integriert werden.

Der Bundesrat soll nun dringend die Klärung der institutionellen Regeln für die Beziehungen mit der Europäischen Union anstreben und darüber hinaus vorzeitig alle für die Teilhabe am Europäischen Strommarkt notwendigen Rechtsangleichungen zwischen dem Schweizerischen und Europäischen Energierecht vornehmen. Dies als Voraussetzung für ein baldiges Stromabkommen, das nach Verhandlungsabschluss unmittelbar in Kraft gesetzt werden kann.

Die aeesuisse ist mit der CO2-Verordnungsrevision weitgehend einverstanden. Neu soll jedoch der Einsatz von Anlagen, die mit fluorierten Kältemitteln betrieben werden, nicht mehr über den Kompensationsmechanismus gefördert werden können. Unter diese Definition fallen auch mit fluorierten Kältemitteln betriebene Wärmepumpen, die zurzeit den Grossteil aller Wärmepumpen in der Schweiz ausmachen. Bei ca. 95% aller verbauten Wärmepumpen entweichen über die gesamte Betriebszeit keine fluorierten Kältemittel aus der Anlage. Wärmepumpen, die mit Kältemitteln betrieben werden, sind nicht per se treibhauswirksam. Aus diesem und weiteren Gründen sprechen wir uns entschieden gegen eine einseitige Fördereinschränkung ohne entsprechende regulatorische Verschärfungen in der ChemRRV aus.

Unser Ziel ist es, die Bewilligungsverfahren der Kantone weiter zu vereinfachen. Wir unterstützen daher, dass das UVEK mit der Änderung der Lärmschutzverordnung Klarheit in Bezug auf die Bewilligungspraxis von Wärmepumpen schaffen will. Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Zürich haben bereits eine Meldepflicht statt eine Bewilligungspflicht eingeführt für aussen aufgestellte Wärmepumpen, die gewisse technische Kennzahlen erfüllen. Damit auch alle anderen Kantone ihre Prozesse vereinfachen können, streben wir Rechtssicherheit an in Bezug auf die Anwendung des Vorsorgeprinzips. Mit den vorgesehenen Änderungen in der LSV wird diese Rechtssicherheit aus unserer Sicht geschaffen. Die neuen Vorgaben sollen für alle Kantone abschliessend gelten. Die Kantone sollen keine weiteren Auflagen oder Einschränkungen vorsehen können.