Nationale Geschäfte

Die aeesuisse positioniert sich im Interesse ihrer Mitglieder zu aktuellen energie- und klimapolitischen Geschäften und bringt sich aktiv in politische Prozesse ein. Sie informiert, sensibilisiert und mobilisiert für eine konsequente und beschleunigte Umsetzung der Energiestrategie 2050 und gestaltet die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen proaktiv mit – auf nationaler und kantonaler Ebene.

Laufende Geschäfte

23.051 – Änderung des Energiegesetzes (Beschleunigungserlass)

Die Vorlage sieht gemäss Entwurf des Bundesrates folgende Änderungen im Energiegesetz vor:

Für Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse sollen die Kantone ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren vorsehen. Dabei soll neu der Standortkanton in einem Zug sämtliche kantonalen und bisher kommunalen Bewilligungen erteilen, die für den Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung solcher Anlagen nötig sind. Damit würde verhindert, dass ein Projekt in mehrere Etappen aufgeteilt wird und jeder einzelne Entscheid bis vor Bundesgericht angefochten werden kann. Das konzentrierte Verfahren soll innert 180 Tagen abgeschlossen werden. Genehmigungsbehörde wäre die Kantonsregierung oder eine von ihr bestimmte kantonale Stelle. Bei Wasserkraftwerken wird auf dieses Verfahren verzichtet, da sich das bisherige Vorgehen bewährt hat.

Des Weiteren sollen die Kantone im Richtplan Eignungsgebiete für Solar- und Windenergieanlagen bezeichnen müssen. Für solche Anlagen von nationalem Interesse in einem Eignungsgebiet wäre keine projektbezogene Grundlage im kantonalen Richtplan mehr nötig. Bei der Festlegung dieser Gebiete müssten die Kantone den Schutz von Landschaft, Biotopen, Wald, Kulturland und der Fruchtfolgeflächen berücksichtigen.

Der Rechtsmittelweg für die Planung und den Bau von Solar-, Wind- und Wasserkraftwerken soll verkürzt werden. Auf kantonaler Ebene wäre künftig nur noch eine Beschwerde an das obere kantonale Gericht möglich. Es soll innert 180 Tagen entscheiden. Zudem könnten lokale und kantonale Organisationen gegen solche Projekte keine Beschwerde mehr einreichen. Beschwerdeberechtigt wären weiterhin Standortkantone und -gemeinden sowie gesamtschweizerisch tätige Organisationen, darunter die Umwelt- und Landschaftsschutzverbände.

Auch der Planungsprozess für den Ausbau des Stromnetzes soll verkürzt werden. Bei seiner Sachplanung würde der Bund künftig darauf verzichten, für sogenannte Höchstspannungsleitungen zuerst ein Planungsgebiet festzusetzen. Neu soll direkt der Planungskorridor dafür festgelegt werden. Innerhalb dieses Korridors würde dann die konkrete Leitungsführung bestimmt. Höchstspannungsleitungen sind Leitungen, die Strom von den Kraftwerken in die regionalen und lokalen Verteilnetze zu den Verbrauchern transportieren.

 

Position aeesuisse

Zur Umsetzung der Energie- und Klimastrategie des Bundes und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit ist die Bereitstellung von grossen Mengen an erneuerbarer Energie, der Ausbau von Speicherkapazitäten sowie die Bereitstellung von leistungsfähigen Netzen unabdingbar. Dies bedingt deutliche Verbesserungen der Rahmenbedingungen auf verschiedenen Ebenen insbesondere bei den Bewilligungsverfahren. Die aktuelle Beschleunigungsvorlage ist diesbezüglich ein erster Schritt in die richtige Richtung. Die aktuell mehrstufigen Bewilligungsverfahren für Produktionsanlagen, Netze und Speicher sind – auch vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen – unverhältnismässig komplex und stehen im Widerspruch zu einer zielstrebigen Umsetzung der Energiewende, wie sie die Schweizer Bevölkerung im Mai 2017 mit grosser Mehrheit beschlossen hat.

Die aeesuisse begrüsst daher die Bestrebungen des Nationalrats, das Verfahren für den Ausbau von erneuerbaren Energien zu beschleunigen und gleichzeitig zu vereinfachen, explizit. Insbesondere auch den Entscheid, dass einzelne Kompetenzen zur Anlagenbewilligung von den Gemeinden an die Kantone übertragen werden sollen. So sollen die Gemeinden auch weiterhin in den Bewilligungsprozess einbezogen werden, jedoch nicht mehr in jedem Fall abschliessend über die Projekte von nationalem Interesse entscheiden können. Des Weiteren ist es aus Sicht der aeesuisse wichtig, dass sich die geplante Verbesserung der Verfahren nicht ausschliesslich auf Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien beschränkt, sondern auch der Netzausbau auf allen Netzebenen sowie Energiespeicher adressiert werden.

 

Weiterführende Informationen

Stand der Beratungen: parlament.ch

Botschaft des Bundesrates: Fedlex

Revisionsentwurf des Bundesrates: Fedlex

Mit dem CO2-Gesetz überträgt die Schweiz ihre internationale Verpflichtung zum Klimaschutz in nationales Recht. Die vorgeschlagene Gesetzesrevision regelt Ziele und Massnahmen bis 2030 und soll die vom Parlament in der Wintersession 2021 beschlossene Verlängerung rechtzeitig auf 2025 ablösen. Nach der Ablehnung der Totalrevision des CO2-Gesetzes in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 fehlen der Schweiz die rechtlichen Grundlagen, um die mit dem Übereinkommen von Paris eingegangenen internationalen Verpflichtung zum Klimaschutz einzuhalten. Die vom Parlament bis Ende 2024 verlängerten Ziele und Massnahmen reichen nicht aus und müssen rechtzeitig abgelöst werden. Der Bundesrat hat daher vom 17. Dezember 2021 bis 4. April 2022 die Vernehmlassung über eine Vorlage durchgeführt, die eine Halbierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 erlaubt. Damit leistet die Vorlage einen massgebenden Beitrag dazu, die Abhängigkeit von Öl und Gas zu reduzieren.

 

Position der aeesuisse

Das CO2-Gesetz ist das zentrale Gesetz, über welches die Ziele der Schweizer Klimapolitik erreicht werden sollen. Entsprechend wichtig ist es, dass es mit den darin beschriebenen Massnahmen auch möglich ist, die Ziele der Schweizer Klimapolitik zu erreichen.

Dafür spielen die erneuerbaren Energien als Ersatz unserer gut 80-prozentigen Abhängigkeit von fossilen Energien eine zentrale Rolle. Der Zubau dieser Energieformen muss massiv beschleunigt werden. Die Rahmenbedingungen dafür werden derzeit im Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass) neu geregelt. Immer wieder vernachlässigt wird aber das Potential der Energieeffizienz. Allein im Gebäudebereich darf davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der für die Wärmeaufbereitung und den Betrieb der Gebäude eingesetzten Energien eingespart werden könnte. Die Energieperspektiven 2050+ gehen von einem möglichen Effizienzgewinn von 22 TWh aus (Raumwärme 19 TWh, Warmwasser 2 TWh, Klima, Lüftung und Haustechnik 1 TWh).

Die Wärmeversorgung (Raumwärme und Warmwasser) der Gebäude in der Schweiz wird immer noch zu einem grossen Teil über fossile Energieträger (Öl und Gas) sichergestellt. 2022 führte dies zu 15 Mio. t CO2-Emissionen, was ca. 33% der Schweizer Treibhausgasemissionen entspricht (BAFU, 2023). Die aeesuisse hat eine umfassende Grundlagenstudie erstellen lassen, die im Sinne einer Roadmap aufzeigt, wie eine vollständige Dekarbonisierung des gesamten Wärmesektors der Schweiz bis 2050 gelingen kann. Die Studie bestätigt die technische und ökonomische Umsetzbarkeit einer CO2-freien Wärmeversorgung der Schweiz.

Wir sind der Meinung, dass der vorliegende Entwurf der Gesetzesrevision zwar gute Ansätze beinhaltet, dass er aber aus Sicht der Zielerreichung netto Null zu wenig weit geht. Der vorliegende Gesetzesentwurf bringt die Dekarbonisierung zwar auf den Weg, um tatsächlich das Ziel gemäss dem ratifizierten Klimaabkommen zu erreichen, werden aber weitere Anstrengungen nötig sein.

 

Weiterführende Informationen

Stand der Beratungen: parlament.ch

Botschaft des Bundesrates: Fedlex

Revisionsentwurf des Bundesrates: Fedlex

Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund, sich für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung einzusetzen. Mit der von der Schweizer Stimmbevölkerung bestätigten Neuausrichtung der Energiepolitik im Rahmen der Energiestrategie 2050 trägt der Bund dazu bei, die Schweiz nachhaltig und klimafreundlich mit Energie zu versorgen. Durch das im Klimagesetz definierte und durch die Schweizer Stimmbevölkerung bestätigte Ziel, wonach in der Schweiz ab dem Jahr 2050 nicht mehr Treibhausgase ausgestossen werden, als natürliche und technische Speicher aufnehmen können («Netto-Null-Ziel»), muss die Energiestrategie 2050 weiterentwickelt werden. Insbesondere müssen im Verkehrs- und im Wärmebereich fossile Energieträger zu einem grossen Teil durch umweltverträglich erzeugten Strom ersetzt werden. Dies bedingt einen verstärkten und rechtzeitigen Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Um während des ganzen Transformationsprozesses und darüber hinaus eine hohe Versorgungssicherheit der Schweiz gewährleisten zu können, müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen jetzt weiterentwickelt und spezifisch für die Wintermonate die notwendigen Massnahmen vorgesehen werden. Weil Strom vermehrt dezentral erzeugt wird, muss der rechtliche Rahmen nicht nur den Ausbau der Stromerzeugungskapazität vorsehen, sondern auch zu deren Integration ins Gesamtsystem beitragen. So kann der Übergang von einem zentralen zu einem stärker dezentral organisierten Stromsystem effizient und sicher gelingen.

Dies bedingt entsprechende Änderungen im Energiegesetz und im Stromversorgungsgesetz, die im vorliegenden «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» zusammen vorgenommen werden sollen.

 

Position der aeesuisse

Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien schafft die Grundlage für den beschleunigten Ausbau der inländischen erneuerbaren Energien und gestaltet Rahmenbedingungen für die Versorgungssicherheit – vor allem im Winter. Der Mantelerlass ist im Kontext weiterer Erlasse zu betrachten, so dass neben der Versorgungssicherheit auch das Ziel einer 100%igen Dekarbonisierung der Energieproduktion erreicht wird. Neben dem Ausbau der inländischen erneuerbaren Energien sind die Verbesserungen im Bereich der Energieeffizienz ein wichtiges Element für die Zielerreichung. Die nachhaltigste Kilowattstunde ist jene, die nicht produziert werden muss. Zu den einzelnen Artikeln hat die aeesuisse aktualisierte Positionspapiere ausgearbeitet:

Positionspapier vom März 2023: PDF

Positionspapier vom April 2022: PDF

 

Weiterführende Informationen

Stand der Beratungen: parlament.ch

Botschaft des Bundesrates: Fedlex

Revisionsentwurf des Bundesrates: Fedlex

Der Entwurf präsentiert ein ausgewogenes und wirksames Gesamtpaket zur Ressourcenschonung. Die Massnahmen setzen bei allen Abschnitten des Stoffkreislaufs an (Kreislaufwirtschaft). Wo immer möglich sieht die Vorlage Massnahmen vor, die sich an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Dezentralisierung orientieren und die Privatwirtschaft einbeziehen.

 

Position der aeesuisse

Die aeesuisse setzt sich für die optimale Verwertung von biogenen Abfällen und das Schliessen von Nährstoffkreisläufen ein. Die anfallenden Kompost- und Vergärungsprodukte dienen als hochwertige Pflanzendünger in Gartenbaubetrieben und in der Landwirtschaft (stoffliche Verwertung). Sie stellen eine Alternative zu mineralischen Düngern aus fossilen oder anderen endlichen Quellen dar und leisten einen Beitrag zur Versorgungssicherheit und zur Reduktion von Treibhausgasen. Bei der Vergärung in Biogasanlagen wird zudem erneuerbare Energie in Form von Strom, Wärme sowie Brenn- oder Treibstoff produziert (stofflich-energetische Verwertung).

Heute werden als Folge des lediglich «empfehlenden Charakters» der Vollzugshilfe zur Abfallverordnung (VVEA) grosse Mengen der zur Kompostierung und Vergärung geeigneten Abfälle weder stofflich noch stofflich-energetisch genutzt. Wir tragen Art. 30d «Verwertung» daher ausdrücklich mit. Die stoffliche Verwertung biogener Abfälle ist sowohl bei der Vergärung in einer Biogasanlage als auch über die Kompostierung gegeben. Des Weiteren unterstützen wir Art. 30b Abs. 2 Bst. c gemäss Beschluss des Nationalrates. Diese Regelung trägt dem Verursacherprinzip Rechnung und stellt sicher, dass keine Fremdstoffmaterialien wie Kunststoffe in landwirtschaftliche Böden eingetragen werden. Die Inverkehrbringer von biogenen Produkten, die sich als Abfälle zur Kompostierung oder Vergärung eignen, sind im USG in die Pflicht zu nehmen. Es geht nicht an, dass das Entpacken und Trennen von Kunststoffen weiter in einem klassischen End-of-Pipe-Ansatz mit allen Kosten auf Kompostier- und Biogasanlagen und somit auf das Ende der Prozesskette abgewälzt wird.

Ergänzend sehen wir in der Schaffung einer gesetzlichen Basis gegen Littering eine weitere Chance zugunsten einer Fremdstoffreduktion an der Quelle, damit die Fremdstoffverschmutzung im öffentlichen Sammeldienst von Grüngut vermindert werden kann.

 

Weiterführende Informationen

Stand der Beratungen: parlament.ch

Bericht der UREK-N: Fedlex

Revisionsentwurf der UREK-N: Fedlex

Der Entwurf sieht vor, für am Wohnsitz selbstbewohntes Wohneigentum sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene den Eigenmietwert und gleichzeitig die Abzüge für die Gewinnungskosten, d. h. die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte, aufzuheben. Auf Bundesebene sollen bei diesen Liegenschaften auch die ausserfiskalisch motivierten Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz und Rückbau aufgehoben werden, während die Kantone solche Abzüge in ihren Steuergesetzgebungen weiterhin zulassen können. Allerdings sind die Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz mit einem Verfalldatum versehen. Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sollen abzugsfähig bleiben. Selbstgenutzte Zweitliegenschaften sollen vom Systemwechsel ausgenommen sein, d. h. ihr Eigenmietwert soll aus fiskalischen Gründen sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene steuerbar bleiben.

Das Gleiche gilt für die Erträge aus vermieteten oder verpachteten Liegenschaften. Entsprechend sollen bei solchen Liegenschaften auch die Gewinnungskosten (mit Ausnahme der Schuldzinsen) auf Bundes- und auf Kantonsebene abzugsfähig bleiben. Die Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau sollen hingegen wie beim am Wohnsitz selbstbewohnten Wohneigentum auf Bundesebene aufgehoben werden, während die Kantone sie weiterhin gewähren können (Kann-Bestimmung).

 

Position der aeesuisse 

Die aeesuisse stellt sich grundsätzlich nicht gegen die Abschaffung des Eigenmietwerts. Eine gleichzeitige Aufhebung des Unterhaltsabzugs für energetische Sanierungen bei selbstbewohntem Wohneigentum wäre in der Schweiz jedoch mit erheblichen klima- und energiepolitischen Risiken verbunden. Eine Beibehaltung oder ein gleichwertiger Ersatz des Unterhaltsabzugs für energetische Sanierungen ist unabdingbar, wenn die Schweiz ihre Gebäudesanierungsrate erhöhen – bzw. nur schon erhalten – will.

 

Weiterführende Informationen

Stand der Beratungen: parlament.ch

Bericht der WAK-S: Fedlex

Revisionsentwurf der WAK-S: Fedlex