7. Mai 2021

Neues Energiegesetz für den Kanton Tessin

Der Kantonsrat nahm das revidierte Energiegesetz am 7. Mai 2021 an. Die Referendumsfrist verstrich ungenutzt.

Die Revision des Energiegesetzes verlief in grossen Teilen entlang dem Energiegesetz der Kantone (MuKEn 2014). Folgende Änderungen wurden beschlossen:

  • Eigenstromerzeugung
    Neue Gebäude müssen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugen.
  • Wärmeerzeugung
    Neue Gebäude dürfen höchsten 70% nicht erneuerbare Energieträger einsetzen. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt ein Anteil von höchstens 90%. Das Tessin geht hier einen weniger zügigen Weg Richtung Energiewende als andere Kantone wie z.Bsp. Neuchatel. Trotzdem zeigt die Erfahrung, dass auch eine kleine Vorgabe in diesem Bereich bereits eine grosse Wirkung tätigt.
  • Elektroheizungen und Elektroboiler
    Der Neueinbau von Elektroheizungen und Elektroboilern wird verboten. Bestehende Elektroheizungen und Elektroboiler müssen innert 15 Jahren ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes ersetzt werden. Damit wird wertvoller elektrischer Strom eingespart. Die Wärme kann mit anderen erprobten und gängigen Technologien erzeugt werden.
  • Änderungen im kantonalen Energierichtplan
    Der Kanton präzisiert die gesetzlichen Grundlagen des Energierichtplanes. Unter anderem erhalten die Gemeinden die Möglichkeiten, den Anschluss an ein Fernwärmenetz verpflichtend festzulegen.
  • Grundsätzliche Förderung von Energieeffizienz und erneuerbarer Energie
    Der Kanton legt die rechtliche Grundlage für eine erneuerbare und effiziente Energieversorgung.
  • Einführung des Gebäudeenergieausweises (GEAK)
  • Vorbildfunktion öffentliche Hand
    Über die genaue Ausführung der Vorbildfunktion wird der Regierungsrat entscheiden. Das Energiegesetz der Kantone (MuKEn) sieht eine klare Festlegung der Ziele von 100% erneuerbarer Wärmeversorgung der kantonseigenen Bauten bis 2050. Gleichzeitig soll nach MuKEn der Stromverbrauch dieser Gebäude um 20% gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt werden.
  • Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung
    Bei Sanierungen oder Errichtungen von neuen Gebäuden müssen alle Wohneinheiten mit Systemen zur Erfassung des Energieverbrauches von Heizung und Warmwasser ausgerüstet werden.
  • Heizungen im Freien & Schwimmbäder
    Heizungen im Freien dürfen nur mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Neu errichtete Schwimmbäder oder Sanierungen dürfen nur noch mit erneuerbarer Energie betrieben werden oder nicht anders nutzbarer Abwärme.
  • Grossverbraucher
    Grossverbraucher (ab 5 GWh Wärme oder 0.5 GWh Strom) müssen neu ihren Verbrauch analysieren und technisch mögliche und ökonomisch sinnvolle Verbesserungen umsetzen.