Nationale Geschäfte

Die aeesuisse positioniert sich im Interesse ihrer Mitglieder zu aktuellen energie- und klimapolitischen Geschäften und bringt sich aktiv in politische Prozesse ein. Sie informiert, sensibilisiert und mobilisiert für eine konsequente und beschleunigte Umsetzung der Energiestrategie 2050 und gestaltet die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen proaktiv mit – auf nationaler und kantonaler Ebene.

Laufende Geschäfte

23.051 – Änderung des Energiegesetzes (Beschleunigungserlass)

Die Vorlage sieht gemäss Entwurf des Bundesrates folgende Änderungen im Energiegesetz vor:

Für Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse sollen die Kantone ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren vorsehen. Dabei soll neu der Standortkanton in einem Zug sämtliche kantonalen und bisher kommunalen Bewilligungen erteilen, die für den Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung solcher Anlagen nötig sind. Damit würde verhindert, dass ein Projekt in mehrere Etappen aufgeteilt wird und jeder einzelne Entscheid bis vor Bundesgericht angefochten werden kann. Das konzentrierte Verfahren soll innert 180 Tagen abgeschlossen werden. Genehmigungsbehörde wäre die Kantonsregierung oder eine von ihr bestimmte kantonale Stelle. Bei Wasserkraftwerken wird auf dieses Verfahren verzichtet, da sich das bisherige Vorgehen bewährt hat.

Des Weiteren sollen die Kantone im Richtplan Eignungsgebiete für Solar- und Windenergieanlagen bezeichnen müssen. Für solche Anlagen von nationalem Interesse in einem Eignungsgebiet wäre keine projektbezogene Grundlage im kantonalen Richtplan mehr nötig. Bei der Festlegung dieser Gebiete müssten die Kantone den Schutz von Landschaft, Biotopen, Wald, Kulturland und der Fruchtfolgeflächen berücksichtigen.

Der Rechtsmittelweg für die Planung und den Bau von Solar-, Wind- und Wasserkraftwerken soll verkürzt werden. Auf kantonaler Ebene wäre künftig nur noch eine Beschwerde an das obere kantonale Gericht möglich. Es soll innert 180 Tagen entscheiden. Zudem könnten lokale und kantonale Organisationen gegen solche Projekte keine Beschwerde mehr einreichen. Beschwerdeberechtigt wären weiterhin Standortkantone und -gemeinden sowie gesamtschweizerisch tätige Organisationen, darunter die Umwelt- und Landschaftsschutzverbände.

Auch der Planungsprozess für den Ausbau des Stromnetzes soll verkürzt werden. Bei seiner Sachplanung würde der Bund künftig darauf verzichten, für sogenannte Höchstspannungsleitungen zuerst ein Planungsgebiet festzusetzen. Neu soll direkt der Planungskorridor dafür festgelegt werden. Innerhalb dieses Korridors würde dann die konkrete Leitungsführung bestimmt. Höchstspannungsleitungen sind Leitungen, die Strom von den Kraftwerken in die regionalen und lokalen Verteilnetze zu den Verbrauchern transportieren.

 

Position aeesuisse

Zur Umsetzung der Energie- und Klimastrategie des Bundes und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit ist die Bereitstellung von grossen Mengen an erneuerbarer Energie, der Ausbau von Speicherkapazitäten sowie die Bereitstellung von leistungsfähigen Netzen unabdingbar. Dies bedingt deutliche Verbesserungen der Rahmenbedingungen auf verschiedenen Ebenen insbesondere bei den Bewilligungsverfahren. Die aktuelle Beschleunigungsvorlage ist diesbezüglich ein erster Schritt in die richtige Richtung. Die aktuell mehrstufigen Bewilligungsverfahren für Produktionsanlagen, Netze und Speicher sind – auch vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen – unverhältnismässig komplex und stehen im Widerspruch zu einer zielstrebigen Umsetzung der Energiewende, wie sie die Schweizer Bevölkerung im Mai 2017 mit grosser Mehrheit beschlossen hat.

Die aeesuisse begrüsst daher die Bestrebungen des Nationalrats, das Verfahren für den Ausbau von erneuerbaren Energien zu beschleunigen und gleichzeitig zu vereinfachen, explizit. Insbesondere auch den Entscheid, dass einzelne Kompetenzen zur Anlagenbewilligung von den Gemeinden an die Kantone übertragen werden sollen. So sollen die Gemeinden auch weiterhin in den Bewilligungsprozess einbezogen werden, jedoch nicht mehr in jedem Fall abschliessend über die Projekte von nationalem Interesse entscheiden können. Des Weiteren ist es aus Sicht der aeesuisse wichtig, dass sich die geplante Verbesserung der Verfahren nicht ausschliesslich auf Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien beschränkt, sondern auch der Netzausbau auf allen Netzebenen sowie Energiespeicher adressiert werden.

 

Weiterführende Informationen

Stand der Beratungen: parlament.ch

Botschaft des Bundesrates: Fedlex

Revisionsentwurf des Bundesrates: Fedlex

Der Entwurf sieht vor, für am Wohnsitz selbstbewohntes Wohneigentum sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene den Eigenmietwert und gleichzeitig die Abzüge für die Gewinnungskosten, d. h. die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte, aufzuheben. Auf Bundesebene sollen bei diesen Liegenschaften auch die ausserfiskalisch motivierten Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz und Rückbau aufgehoben werden, während die Kantone solche Abzüge in ihren Steuergesetzgebungen weiterhin zulassen können. Allerdings sind die Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz mit einem Verfalldatum versehen. Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sollen abzugsfähig bleiben. Selbstgenutzte Zweitliegenschaften sollen vom Systemwechsel ausgenommen sein, d. h. ihr Eigenmietwert soll aus fiskalischen Gründen sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene steuerbar bleiben.

Das Gleiche gilt für die Erträge aus vermieteten oder verpachteten Liegenschaften. Entsprechend sollen bei solchen Liegenschaften auch die Gewinnungskosten (mit Ausnahme der Schuldzinsen) auf Bundes- und auf Kantonsebene abzugsfähig bleiben. Die Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau sollen hingegen wie beim am Wohnsitz selbstbewohnten Wohneigentum auf Bundesebene aufgehoben werden, während die Kantone sie weiterhin gewähren können (Kann-Bestimmung).

 

Position der aeesuisse 

Die aeesuisse stellt sich grundsätzlich nicht gegen die Abschaffung des Eigenmietwerts. Eine gleichzeitige Aufhebung des Unterhaltsabzugs für energetische Sanierungen bei selbstbewohntem Wohneigentum wäre in der Schweiz jedoch mit erheblichen klima- und energiepolitischen Risiken verbunden. Eine Beibehaltung oder ein gleichwertiger Ersatz des Unterhaltsabzugs für energetische Sanierungen ist unabdingbar, wenn die Schweiz ihre Gebäudesanierungsrate erhöhen – bzw. nur schon erhalten – will.

 

Weiterführende Informationen

Stand der Beratungen: parlament.ch

Bericht der WAK-S: Fedlex

Revisionsentwurf der WAK-S: Fedlex