Vernehmlassungen

Die aeesuisse nimmt im Rahmen von Vernehmlassungsprozessen Stellung zu Erlassentwürfen mit Bezug zur Energie- und Klimapolitik der Schweiz. Sie sind Mitglied der aeesuisse und möchten uns Ihre Position zu einem sich aktuell in Vernehmlassung befindlichen Geschäft mitteilen? Dann nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

Laufende Vernehmlassungen

04.10.2024: Anpassung des WACC (StromVG)

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Juni 2024 die Vernehmlassung zur Anpassung des WACC (Weighted Average Cost of Capital) gestartet. Der WACC legt die risikogerechte Entschädigung für das in die Stromnetze investierte Kapital fest. Gemäss der bisherigen Berechnungsmethode liegt der WACC für das Tarifjahr 2025 bei 3,98%. Mit der neuen Berechnungsmethodik würde er für das Tarifjahr 2025 3,41% betragen. Durch die neue Berechnungsmethodik ändert sich auch der WACC der Förderbeiträge für Erneuerbare Energien geringfügig. Die neue Berechnungsmethodik des WACC soll für das Stromnetz ab dem Tarifjahr 2026 und für die Förderinstrumente ab 2025 greifen.

Medienmitteilung BFE: Link

Vernehmlassungsvorlage: Link

Erläuternder Bericht: Link

Die Vernehmlassungsvorlage enthält die Ausführungsbestimmungen zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) und zu Teilen des Bundesgesetzes über die sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Diese Gesetzesanpassungen wurden von der Bundesversammlung am 29. September 2023 beschlossen.

Vernehmlassungsvorlage: Link

Synopse: Link

Erläuternder Bericht: Link

Die Verordnung legt die Reduktionsziele für den Treibhausgas-Ausstoss der verschiedenen Sektoren bis 2030 fest und konkretisiert die Massnahmen, die das Parlament mit der Revision des CO2-Gesetzes im März 2024 beschlossen hat. Die Verordnung regelt unter anderem die neu geschaffene Unterstützung durch den Bund von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie verschiedene Fördermassnahmen für Unternehmen, die klimafreundliche Technologien einsetzen.

Vernehmlassungsvorlage: Link

Erläuternder Bericht: Link

Das revidierte Elektrizitätsgesetz (Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen) bringt klare Kriterien für den Entscheid zur Übertragungstechnologie im Übertragungsnetz. Künftig soll im Übertragungsnetz ein Freileitungsgrundsatz gelten. Verkabelungen müssen nur dann geprüft werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dies etwa, wenn eine Freileitung den Schutz vor nichtionisierender Strahlung beeinträchtigen würde oder den Schutz von Objekten, die gemäss Natur- und Heimatschutz von nationaler Bedeutung sind. Durch den Freileitungsgrundsatz sinken zudem die Kosten für den Netzausbau, was die Endverbraucherinnen und Endverbraucher finanziell entlasten wird.

Der Ersatz von bestehenden Leitungen auf dem bisherigen Trassee soll künftig ohne Sachplanverfahren erfolgen. Dies aber weiterhin unter Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm. Auch für Transformatorenstationen im Niederspannungsnetz soll neu ein vereinfachtes und damit rascheres Verfahren angewendet werden.

Das Interesse an der Realisierung von neuen Anlagen des Übertragungsnetzes soll anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgehen. Ausserdem sollen die Kantone künftig zu Plangenehmigungsgesuchen innerhalb eines Monats Stellung nehmen. Für Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz ist künftig kein bundesinternes formelles Differenzbereinigungsverfahren vorgesehen. Die betroffenen Stellen werden jedoch weiterhin angehört. Eidgenössische Gerichte sollen künftig über Einsprachen gegen Plangenehmigungen für Netzprojekte im Übertragungsnetz oder für Leitungen, die Anlagen von nationalem Interesse erschliessen, innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Schriftenwechsels entscheiden.

Vernehmlassungsvorlage: Link

Erläuternder Bericht: Link

Eingereichte Stellungnahmen

14.06.2024: Bundesgesetz über die Stromversorgung (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen)

Die aeesuisse begrüsst grundsätzlich die Stärkung der Governance bei den für die Stromversorgung systemrelevanten Unternehmen. Die hier vorgelegten Gesetzanpassungen und die damit verbundenen Regulierungen schiessen bei einigen Elementen aber über das Ziel hinaus. Die systemrelevanten Unternehmen werden mit Vorgaben zu Eigenkapital und Liquidität derart stark eingeschränkt, dass mögliche und dringend nötige Investitionen in den Erhalt und Ausbau der erneuerbaren Energien fehlen dürften.

Die aeesuisse hat den parlamentarischen Erarbeitungsprozess des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien eng begleitet und sich bei der Formulierung der nachfolgenden Anträge mitunter am parlamentarischen Willen orientiert.

Minimale Abnahmevergütungen realitätsnah neu berechnen (Art. 12 EnV)
Gemäss Gesetz (Art. 15 Abs. 1bis EnG) haben sich die Minimalvergütungen an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer zu orientieren. Diesem Gesetzesauftrag wird mit den vorgeschlagenen Minimalvergütungen nicht entsprochen: Es gibt verschiedene Kritikpunkte an der Berechnungsweise der Minimalvergütung gemäss Vernehmlassungsvorlage (vgl. Seiten 10-12). Wir interpretieren diese Gesetzesformulierung zudem so, dass einerseits die Minimalvergütungen regelmässig überprüft werden müssen, und andererseits Spielraum besteht («orientieren sich»), um sinnvolle Anreize zu setzen, wie z.B. für die vollständige Nutzung von Dächern. Wir beantragen, dass die Minimalvergütungen neu errechnet werden. Unsere eigenen Rentabilitätsberechnungen ergeben folgende Minimalvergütungen:
a. für Solaranlagen mit einer Leistung unter 30 kW: 8 Rp./kWh
b. für Solaranlagen mit Eigenverbrauch und einer Leistung von 30 bis 150 kW: 4 Rp./kWh
c. für Solaranlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung von 30 bis 150 kW: 7 Rp./kWh

Hürden für Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) abbauen
Messtarife (Art. 8 StromVV): Die Tarifobergrenze für lokale Elektrizitätsgemeinschaften ist in Relation zu setzen zum Standardtarif von höchstens 6.00 Franken, da ansonsten lokale Elektrizitätsgemeinschaften systematisch benachteiligt werden.
Anschlussleistung (Art. 19e StromVV): Die Eintrittshürde für eine LEG mit mindestens «20% der Anschlussleistung» ist zu hoch und verhindert die Gründung einer LEG. Der grösste Anteil der Produktion muss ins Netz zurückgespiesen werden. Ein lokaler LEG Verbrauch wird verhindert und es besteht kein Anreiz, in grössere Anlagen zu investieren. Diese Effekte können grösstenteils korrigiert werden, wenn der Anteil der Anschlussleistung bei 5% bis maximal 8% liegt.
Willensbekundung über Beitritt/Austritt (Art. 19g, Abs. 1 StromVV): Den Verteilnetzbetreibern ist es ein Anliegen, dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die an einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft teilnehmen, ihre Teilnahme oder ihren Austritt gegenüber der Vertreterin oder dem Vertreter der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft und damit auch den Netzbetreibenden verbindlich mitteilen. Der neu vorgeschlagene Bst. f darf allerdings nicht dazu führen, dass die Netzbetreiber Unterschriften verlangen. LEGs müssen digital abgewickelt werden, d.h. das Onboarding muss über digitale Plattformen möglich sein.
Offenlegung der Netztopologie durch Verteilnetzbetreiber (Art. 19g, Abs. 2 StromVV): Das Konzept „interessierte Personen“ ist zu allgemein formuliert und muss konkretisiert werden. Eine maximalistische Auslegung könnte dazu führen, dass Informationen über Anschlüsse und Netzwerktopologie einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen, was zu Problemen bzgl. Effizienz und Datenschutz führen könnte. Wir beantragen eine Formulierung, die diesen Bedenken gerecht wird und gleichzeitig die Bildung von LEGs nicht erschwert.
Reduktion des Netznutzungstarifs (Art. 19h StromVV): Der Abschlag des Netznutzungstarifes bietet ungenügende Anreize, um eine LEG mit Netzwerkeffekten und smarte LEGs zu gründen. Der Anreiz muss deutlich grösser sein, um das Potential der vorhandenen Flexibilitäten zu erschliessen. Nur so werden systemdienliche LEGs entstehen. Der politischen Debatte war eindeutig der Wille zu entnehmen, dass auf einer Netzebene 60% angebracht sind.

Zentrales Register zur Umsetzung des Markts für Effizienzdienstleistungen (Art. 51a ff. EnV)
Die aeesuisse hat sich während des parlamentarischen Prozesses vermittelnd für eine Kompromisslösung bei der Schaffung eines Marktes für Effizienzdienstleistungen eingesetzt und diese vermittelnde Rolle bei der Erarbeitung dieser Stellungnahme beibehalten. Damit das Effizienzsystem praktikabel, einheitlich und mit einem möglichst geringen administrativen Aufwand funktioniert, muss für die Abwicklung der Nachweise und die Erfüllung von Meldepflichten ein zentrales Register aufgebaut werden. Das neue Register könnte sich an die bestehende Plattform zu den Herkunftsnachweisen nach Art. 9 EnG anlehnen. Das Register muss durch eine Stelle betrieben werden, deren Unabhängigkeit geregelt wird. Es braucht eine behördliche Garantie für die Gültigkeit der ausgestellten Nachweise. Die Zielvorgabe soll zudem erstmalig für das Kalenderjahr 2026 gelten, sodass Elektrizitätslieferanten genügend Zeit belassen wird, das Effizienzsystem bzw. das zentrale Register aufzusetzen.

Ausbaupfad für Mindestanteile an Elektrizität aus inländischen erneuerbaren Energien in der Grundversorgung (Art. 4a StromVV)
Der im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagene Mindestanteil von 20% liegt deutlich unter dem Status quo des Schweizer Strommixes (ca. 60% erneuerbare Energien). Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beschaffungssituation vieler Verteilnetzbetreiber schlagen wir 30% als Ausgangspunkt vor. Zur Erreichung der Ausbauziele braucht es danach eine Steigerung, die sich am angestrebten Produktionsmix respektive dem Importanteil 2050 orientiert. Unser Vorschlag wird insb. von den Energieversorgungsunternehmen, die bei uns Mitglied sind, mitgetragen.

Herabsetzung der Schwellenwerte für Anlagen von nationalem Interesse (Art. 8, 9, 9a EnV)
Generell: Zur fristgerechten Erreichung der Ausbauziele nach Art. 2 EnG, müssen die Schwellenwerte der mittleren erwarteten Produktion zur Erlangung des nationalen Interesses gesenkt werden, sodass das Potenzial der Wasserkraft, Wind- und Solarenergie in definierten Eignungsgebieten möglichst ausgeschöpft werden kann.
Konkret zu Art. 9a (Solaranlagen): Eine mittlere erwartete Produktion Oktober-März von mindestens 5 GWh entspricht ungefähr der unteren Limite für PV-Anlagen im «Solarexpress». In der bisherigen Praxis zeigt es sich jedoch, dass kleinere Anlagen eine viel höhere Realisierungschance haben und geringere Umweltauswirkungen aufweisen. Wir empfehlen deshalb, die Limiten tiefer zu setzen. Mit «Solaranlagen» sind gemäss Erläuterungen zudem auch solarthermische Anlagen mitgemeint, allerdings können diese den aktuellen Schwellenwert kaum erreichen. Die solarthermische Anlage in Ludwigsburg, eine der grössten in Deutschland, produziert jährlich 5.6 GWh. Wir schlagen deshalb eine gesonderte Anforderung für solarthermische Anlagen von mindestens 1 GWh Produktion im Winterhalbjahr vor.
Der Vernehmlassungsentwurf enthält ferner keine Angaben dazu, ab welcher Grösse und Bedeutung Elektrolyseure von einem nationalen Interesse sein sollen. Wir schlagen eine Definition anhand von zwei Kriterien im Sinne einer ODER-Regelung vor (vgl. Art. 8a EnV).

Ungeschmälerte Beibehaltung der Schutzinteressen unter Art. 7b EnV
Wir unterstützen die explizite Aufführung der bei Festlegung der Eignungsgebiete zu berücksichtigenden Schutzinteressen vollumfänglich. Die Versprechen während der parlamentarischen Debatte gegenüber den Schutzinteressensverbänden werden mit diesem Artikel ungeschmälert eingehalten. Es bietet sich zwecks Rechtssicherheit einzig an, das Konzept «Grundlagen» zu konkretisieren.

Am 18. Juni 2023 wurde das Klima- und Innovationsgesetz (KlG) von der Stimmbevölkerung deutlich angenommen. Die Klimaschutz-Verordnung präzisiert die Rahmenbedingungen des KlG und die darin festgehaltenen Förderinstrumente. Teil der Vorlage sind auch Änderungen der CO2-Verordnung und der Energieverordnung. Die aeesuisse unterstützt die Vorlage in seinen Grundzügen sowie die damit verbundenen Ziele, beantragt aber insbesondere folgende Änderungen bzw. Ergänzungen:

  • Durchlässigkeit der Finanzmittel zum Gebäudeprogramm
  • Erhöhung des Bonus bei umfassenden Gebäudesanierungen auf 60 CHF
  • Einführung einer Beratung für energetische Gesamtsanierung analog dem Programm «erneuerbar heizen»
  • Degressive Ausgestaltung der Fördersätze für dezentrale Elektroheizungen

Die aeesuisse begrüsst die Grundzüge dieser Vorlage, insbesondere die neugeschaffene Möglichkeit für Deponiebetreiber gemäss Ziff. 1.1.4 und Ziff. 1.1.5 die bestehenden Deponien zu vergrössern. Es handelt sich dabei um eine effektive und umwelt-schonende Massnahme zur vorläufigen Vermeidung eines Deponienotstands in der Schweiz. Wir nutzen die Gelegenheit der VVEA-Revision, um auf eine weitere dringliche Rechtsunsicherheit für die inländische Holzenergienutzung hinzuweisen, welche sich durch eine weiterführende Anpassung der VVEA entschärfen liesse. Die vorgeschlagene Anpassung von Art. 52a ist für Betreiber von Holzenergieanlagen von entscheidender Bedeutung und zentrale Voraussetzung für den Erhalt der inländischen Holzenergienutzungskapazitäten.

Die Aufnahme des Vereins «Freie Landschaft Schweiz» in die Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen erachtet die aeesuisse als höchst problematische Fehlentwicklung auf dem Weg zur Versorgungssicherheit und Klimaneutralität der Schweiz. Es ist bedenklich, dass für die Prüfung der Verbandsbeschwerdeberechtigung lediglich Statuten und Jahresberichte herangezogen wurden. Wir beantragen eine vertiefte rechtliche Prüfung, ob der Verein «Freie Landschaft Schweiz» die Voraussetzungen zum Erhalt des Verbandsbeschwerderechts tatsächlich erfüllt. Sollte dem so sein, sprechen wir uns für eine Anpassung des Verbandsbeschwerderechts aus, sodass das Beschwerderecht weiterhin nur denjenigen Organisationen zusteht, die das öffentliche Interesse des Naturschutzes tatsächlich vertreten, Kompromissbereitschaft zeigen und sich dem faktenbasierten Diskurs verpflichtet fühlen.

Die aeesuisse spricht sich gegen die geplanten Verordnungsänderungen in der Energieförderungsverordnung EnFV aus.

Eine minimale jährliche Betriebsdauer würde Biogasanlagen, die keine hochenergetischen Substrate verwenden (zum Beispiel landwirtschaftliche), einseitig benachteiligen. Eine moderat überdimensionierte Auslegung des WKK-Moduls zur Abdeckung von Spitzenlasten ist zudem sehr vorteilhaft. In diesem Zusammenhang bietet die flexibel steuerbare Stromproduktion durch Biogas bedeutenden Zusatznutzen, insbesondere wenn sie in Verbindung mit der Einspeisung von PV-Anlagen erfolgt. Die Restriktionen infolge der minimalen Betriebsdauer könnten die Funktionalität dieser wertvollen Eigenschaft von Biogasanlagen beeinträchtigen. Zudem besteht seitens der Betreiber ohnehin ein starkes wirtschaftliches Interesse daran, ihre Anlagen optimal auszulasten.

Die absoluten Höchstbeiträge für Holzkraftwerke verhindern Grossprojekte, die zur effizienten und wirtschaftlichen Holzverstromung eine gewisse Grösse voraussetzen – und dennoch eine hohe Fördereffizienz aufweisen. Gleichzeitig wird die Wirtschaftlichkeit kleinerer Anlagen mit der Begrenzung pro KWel gefährdet.

Was die Höchstbeiträge für Biogasanlage angeht, so soll der Investionsbetrag für Biogasanlagen gemäss Art. 70 der EnFV die Hälfte der anrechenbaren Investitionskosten betragen. Die vorgeschlagene Deckelung hätte insbesondere für gewerbliche Biogasanlagen eine systematische Benachteiligung zur Folge, deren Investitionskosten üblicherweise zwischen 20 und 50 Mio. Fr. betragen. Der Förderanteil würde bei neuen Anlagen entsprechend deutlich unter 25% betragen, was definitiv nicht mehr der Absicht des Gesetzgebers entspricht.

Der Zubau von Holzkraftwerken und (vor allem gewerblichen) Biogasanlagen wird durch Einführung von Höchstbeiträgen unnötig behindert, weshalb wir deren Streichung beantragen.

Wir schagen vor, die Verordnungen zum Mantelerlass so auszugestalten, sodass die Förderanreize klar zugunsten der gleitenden Marktprämie ausfallen.

Die mit der Revision vom 25. Januar 2023 eingeführte «ergänzende Reserve» aus Notstromgruppen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Reservekraftwerken beurteilen wir insgesamt als vorübergehend notwendigen Ansatz zur Absicherung der Stromversorgung in der Schweiz. Wir ziehen diese breit gefächerte Lösungsvariante der Installation weiterer Gaspeaker vor. Es gilt den «Mantelerlass» nun möglichst zeitnah in Kraft zu setzen, um eine sichere Stromversorgung nur mit erneuerbaren Energien mittelfristig sicherstellen zu können. Die Integration der Schweiz in den Europäischen Strommarkt über ein Stromabkommen ist zur Stromversorgungssicherheit ebenso unerlässlich. Ohne Stromabkommen wird es mittelfristig keine Versorgungssicherheit für die Schweiz zu vertretbaren Kosten geben.

Wir begrüssen, dass der Bundesrat neben Wasserkraftwerken, Speichern und Lastreduktionen künftig auch Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) und Notstromgruppen zur Stromreserve berücksichtigen will. Gemäss einer aktuellen Studie von Swisspower, VBSA, Thermische Netze Schweiz, Powerloop und aeesuisse beträgt allein das Potenzial der in thermische Netze integrierten WKK-Anlagen pro Winter bis zu 2 TWh Strom. Darüber hinaus produzieren die knapp 1’000 bestehenden WKK-Anlagen in der Schweiz schon heute zu 58% mit erneuerbarer Energie – Tendenz steigend – wobei die installierte elektrische Leistung ca. 550 MW beträgt (2020: ca. 2 TWh Strom).

Die vorgesehenen Investitionsbeiträge für wärmegeführte WKK-Anlagen unter den vorgegebenen Bedingungen lehnen wir jedoch ab. Die Bedingung muss sein, dass die geförderten WKK-Anlagen zwingend mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Ansonsten käme dies einer Unterwanderung der bisherigen Grundsätze gleich, insofern nur Anlagen über den Netzzuschlagfonds gefördert werden, die erneuerbaren Strom produzieren. Gemäss Art. 9 Abs. 3 StromVG müssen auch im Rahmen einer Gefährdung der Elektrizitätsversorgung grundsätzlich Massnahmen getroffen werden, die erneuerbare Energien vorrangig behandeln.

Die aeesuisse hat sich bereits im März 2023 im Rahmen der Vernehmlassung der CO2-Verordnungs-Revision für die weitere Einschränkung von Kältemitteln mit hohem GWP über eine Verschärfung der ChemRRV ausgesprochen. Der nun vorliegende Entwurf wird von der aeesuisse als vernünftig angesehen. Entsprechend begrüssen wir diesen, beantragen jedoch, dass die F-Gas-Verordnung der EU abgewartet wird:

Es soll in der ChemRRV keine terminlichen Abweichungen oder inhaltliche Verschärfungen gegenüber der F-Gas-Verordnung der EU geben.

Für die detaillierten Anträge und deren Begründungen verweisen wir auf die Stellungnahme des Schweizerischen Verbands für Kältetechnik SVK, die wir teilen.

Die aeesuisse unterstützt das erweiterte Forschungsförderinstrument SWEETER als geeingetes Mittel, um wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Energiestrategie 2050 und der langfristigen Klimastrategie wissenschaftlich zu untersuchen. Damit dies umfassend gelingen kann, ist eine weiterführende interdisziplinäre Forschung erforderlich. Den vorgeschlagenen Verpflichtungskredit von 135 Millionen Franken für die Periode 2025‒2036 erachten wir als entsprechend notwendig und angemessen. Wir erachten es als sinnvoll, im Rahmen der Ausschreibungen neben den technischen und wirtschaftlichen explizit auch die sozialen Aspekte, die mit der Umsetzung der Energiestrategie 2050 in Zusammenhang stehen, stärker zu berücksichtigen. Darüber hinaus sprechen wir uns für einen frühzeitigen Einbezug der Wirtschaft zur Sicherstellung der praktischen Relevanz der Forschungsergebnisse aus. Die Sicherstellung der praktischen Umsetzung der Forschungsergebnisse erfordert zudem einen stärkeren Fokus auf den Wissenstransfer in die Wirtschaft.

Wir begrüssen es, dass der Bundesrat die Stromversorgungssicherheit kurzfristig stärken und dazu neben Wasserkraftwerken, Speichern und Lastreduktionen künftig insbesondere auch Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) berücksichtigen will. Bereits heute produzieren die knapp 1’000 bestehenden WKK-Anlagen in der Schweiz zu 58% mit erneuerbarer Energie – Tendenz steigend. Die mit der Revision vom 25. Januar 2023 eingeführte «ergänzende Reserve» aus Notstromgruppen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Reservekraftwerken beurteilen wir insgesamt als vorübergehend notwendigen Ansatz zur Absicherung der Stromversorgung in der Schweiz und wir ziehen diese Lösungsvariante der Installation weiterer Gaspeaker vor. Es gilt den «Mantelerlass» noch während der laufenden Legislatur abzuschliessen, um eine sichere Stromversorgung nur mit erneuerbaren Energien mittelfristig sicherstellen zu können. Die Integration der Schweiz in den Europäischen Strommarkt über ein Stromabkommen ist zur Stromversorgungssicherheit ebenso unerlässlich.

Wir beantragen, dass die Leistungsbeiträge erst dann gesenkt werden, wenn ein jährlicher PV-Zubau von 2000 MW erreicht ist. Was die Beiträge für PV-Anlagen der Leistungskategorie ≥100kW betrifft, so müssten diese wenn schon erhöht, und nicht gesenkt werden, um stärkere Anreize zur vollständigen Dachausnutzung zu setzen.

Die Anpassungen bei der Berechnung der ungedeckten Kosten von Wasserkraftanlagen sind sehr begrüssenswert – insbesondere, wenn dabei auch die kürzeren Konzessionsdauern bei Kleinwasserkraftwerken und die damit für Investoren resultierenden Risiken berücksichtigt sind.

Wir begrüssen zudem die vorgeschlagene Festlegung einer Frist von einem Monat für den Wechsel des Abnehmers für den selbst produzierten Strom aus erneuerbaren Energien. Angesichts der starken Preis-Schwankungen am Strommarkt wird dies zukünftig vermehrt stattfinden und muss deshalb geregelt werden. Knebelverträge von einem Jahr, wie sie teilweise eingeführt wurden, sind der Absicht abträglich, die erneuerbaren Energien vermehrt in den Markt einzubinden.

Wir begrüssen an der Gesetzesvorlage insbesondere, dass sich die vorgeschlagenen Regelungen zur Stärkung der Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten stark an die in der Europäischen Union (EU) geltende REMIT-Verordnung anlehnen. Denn bei Abschluss eines Stromabkommens zwischen der Schweiz und der EU müsste zwingend das REMIT-System als Bestandteil des relevanten Europäischen Energierechts ins Schweizer Recht integriert werden.

Der Bundesrat soll nun dringend die Klärung der institutionellen Regeln für die Beziehungen mit der Europäischen Union anstreben und darüber hinaus vorzeitig alle für die Teilhabe am Europäischen Strommarkt notwendigen Rechtsangleichungen zwischen dem Schweizerischen und Europäischen Energierecht vornehmen. Dies als Voraussetzung für ein baldiges Stromabkommen, das nach Verhandlungsabschluss unmittelbar in Kraft gesetzt werden kann.

Die aeesuisse ist mit der CO2-Verordnungsrevision weitgehend einverstanden. Neu soll jedoch der Einsatz von Anlagen, die mit fluorierten Kältemitteln betrieben werden, nicht mehr über den Kompensationsmechanismus gefördert werden können. Unter diese Definition fallen auch mit fluorierten Kältemitteln betriebene Wärmepumpen, die zurzeit den Grossteil aller Wärmepumpen in der Schweiz ausmachen. Bei ca. 95% aller verbauten Wärmepumpen entweichen über die gesamte Betriebszeit keine fluorierten Kältemittel aus der Anlage. Wärmepumpen, die mit Kältemitteln betrieben werden, sind nicht per se treibhauswirksam. Aus diesem und weiteren Gründen sprechen wir uns entschieden gegen eine einseitige Fördereinschränkung ohne entsprechende regulatorische Verschärfungen in der ChemRRV aus.

Unser Ziel ist es, die Bewilligungsverfahren der Kantone weiter zu vereinfachen. Wir unterstützen daher, dass das UVEK mit der Änderung der Lärmschutzverordnung Klarheit in Bezug auf die Bewilligungspraxis von Wärmepumpen schaffen will. Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Zürich haben bereits eine Meldepflicht statt eine Bewilligungspflicht eingeführt für aussen aufgestellte Wärmepumpen, die gewisse technische Kennzahlen erfüllen. Damit auch alle anderen Kantone ihre Prozesse vereinfachen können, streben wir Rechtssicherheit an in Bezug auf die Anwendung des Vorsorgeprinzips. Mit den vorgesehenen Änderungen in der LSV wird diese Rechtssicherheit aus unserer Sicht geschaffen. Die neuen Vorgaben sollen für alle Kantone abschliessend gelten. Die Kantone sollen keine weiteren Auflagen oder Einschränkungen vorsehen können.